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Lehnreciit JJ. V. Tit. 16.
von dem öffentlichen Schatz steuerfreie Grundstücke 126 ) oderauch eine andere demselben gehörige Besitzung verkauft wird,so sollen auch dann dieselben Grundbesitzer das Vorkaufsrechthaben; wenn diese aber freiwillig entsagen, dann soll es auchAmi Gewaltigen erlaubt sein, Verträge zu schliessen. Unterjenen Gewaltigen werden aber Diejenigen verstanden, welche,wenn auch nicht für sich selbst, dwch aber durch die MachtAnderer, welche sie sich zu vertrauten Freunden gemachthaben, im Stande sind, die Voriiussernden in Furcht zu setzen,oder denselben rücksichtlich des Versprechens einer Verleihung'Sicherheit zu verschaffen. Wenn aber eine von den gewalti-gen Personen es wagen sollte, eine solche ungesetzliche Hand-lung zu begehen, so soll sie sowohl der Besitzung verlustiggehn, als Blich den Werfh derselben an den öffentlichen Schalzzu entrichten haben. Sind aber zehn Jahre abgelaufen, ohnedass ein Einspruch gc^un Die erfolgt ist, welche, gleich vielauf welche Weise, Verträge geschlossen, oder Schenkungencflialten haben, oder in Folge eines Testaments Etwas be-sitzen, so soll deshalb weiter kein Anspruch von Seileu derzum Verkauf Berechtigten, oder auch durch den ÖffentlichenSchalz erhoben Werden. Ausserdem befehlen Wir, dass alleHiilitairiscJio Besitzungen, welche innerhalb dreissig Jahrenauf irgend eine Weise veräussert worden sind, oder künftig'werden verä'nssert werden, ohne Enlgeld wiederum zu ihrerBestimmung lür den Kriegsdienst zurückkehren sollen, es müssledenn auch elvva nach dem Verkauf derselben dem Soldaten soviel übrigbleiben, als zu der Einrichtung' zu einem neuenKriegsdienst nölJiig ist; denn auf so viel, als hieran fehlt, avi'i'Ider Verkauf vernichtet.
Sechszehnter Titel.
Xetie Verordnimg des Kaisers Conslanlinus Porphyrogennelus lz1 )'
Was lür den Körper das Haupt, das ist im Staate dasHeer, denn davon, ob beide sich so oder anders befinden,hängt notwendiger Weise zugleich auch ein veränderter Zu-stand aller übrigen Theile ab, und wer auf sie keine grosseFürsorge verwendet, der handelt gegen seine eigene Wohl-fahrt, wenn man anders das Wohl des Staats als das eigeneansehen kann. Nachdem nun im Laufe der Zeit die Schwäche
120) Ot tiv6/.tivot y.).K(iftdTiyjA xwtau Vgl. du Fr es ne Glossar.
mediae Graecitat. s. v. x>.«<iuttriy.öi.$27) Diese Verordnung steht Vollständig bei Cuiacius 1. c.p.
776 — 7SO und als dritte des Constantinus Porphyrog. b«
Leu n clav ins /. c, p. 144—148.