Lbhnkkvht B. V. Tit 15.
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verpflichtet anzusehen sind; desgleiehen über das an die ge- .walligen Vertonen ergangene Verhol, und über die Veriiusie-rung der mililairischen liesittungen.
Es giebt ein alles Gesetz 12 *), dass Niemand Ton Ver-wandten oder Gesellschaftern verhindert werden soll, zu ver-kaufen, an wen er wolle; ein anderes Gesetz 1 **) aber ver-bietet durchaus das Gegenthe.il; es'Soll'nämlich Niemandem er-laubt sein, an einen Anderen zu verkaufen, als blos an diuBewohner seines Mutterdorfs. Wir aber, die Wir eine grosseFürsorge sowohl für Unsere Unterthancn hegen, als auch fürdie öffentlichen Abgaben, und andere militairisrhe und bürger-liche Leistungen und Steuern, verordnen, — indem Wir Das,Was denselben inv Wege stellt und der gehörigen Ord-nung ermangelt, durch diese Unsere kaiserliche Verfügung mit.deutlichen und wenigen Worten verbessern, — dass von nun anÜberall in der Stadt, und auf dem Lande und in jeder Pro-vinz, wenn Personen etwa kraft des 'Familienrechts, sei esgelhcilt od« uugefheill, oder in Folge eines gemeinschaftlichenAnkaufs, oder durch irgend einen anderen Erwerbsgrund, oderEinige kraft des Familienreclites, Andere in Folge eines Er-Werbsgrundcs ein gemeinschaftliches Haus, oder einen Acker,oder einen Weinberg', oder irgend eine andere unbeweglicheSache besitzen, oder auf irgend eine andere Weise, und nichtin Folge einer Gemeinschaft mit den benachbarten Besitzungenin irgend einer Hinsicht in Verbindung stehen, oder mit den-selben zu den nämlichen Abgaben verpflichtet sind, oder über-haupt z» derselben in einem näheren Verhällniss stehen, undihre Besitzungen durch Verkauf, oder durch Austhun in Erb-zins, oder durch Verpachtung- veräussern wollen, sie dieselbennicht eher an irgend einen Anderen veräussern sollen, alsWenn sie vorher diejenigen Personen vor Zeugen davon be-nachrichtigt haben, welchen Wir nach einer bestimmten Reihe-f'ilge das Vorkaufsrecht ertheilt haben, so dass es zuerst denVerwandten, welche sich im gemeinschaftlichen Besitz einerSache befinden, zustehen soll, dann den auf diese Weise vor-handenen Gesellschaftern, nach diesen den blossen Mileigen-Ihümern, wenn sie auch mit dem Vcräusseriideu ganz und garnicht verwandt sein sollten, hiernächst Denjenigen, derenBesitzungen neben einander Hegen und Welche zu denselbenAbgaben verpflichtet sind, hierauf Denjenigen, welche über-haupt auf irgend eine Weise mit einander in Gemeinschaft sind.Xu denselben Abgaben verpflichtet nennen Wir aber Diejeui-
124) t. 14. V. de c.onlrah- eml. 4. 38.
125) h. \. C. non liecre habilatorib. etc. U. 5j.