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7 (1833)
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964
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964 1,kmmif.ciit B. V. Tit. 14. Atia ejuidem de jure prttimiseu.

Vierzehnter Titel.

Alia ejusdem de jure protimiseos.(Eine andere Verordnung denselben Kaisers über dai Vorkaufsrecht.)

Da es bekanntlich allen Menschen, welche nach Gesetzenund Gewohnheiten Regiert werden, vorgeschrieben ist, einemJeden das Seine zu Theil werden 7.11 lassen, und Keinem seinRecht zu entziehen, so ist es kein zweifelhafter Rechlssalz»dass durch die Gunst der Freiheit durch welche der Naturgemäss einem Jeden die Refuguiss verliehen ist, zu lliiin, W»Sihm beliebt, wenn es nicht etwa durch Gewalt oder durch da»Recht verhindert wird, Jedwedem es freistehe, seine Sachenentweder durch einen zur Sicherheit der Mitgift anzuweisenden Be-trag, oder durch irgend eine beliebige Art derVeriiusserung, oderdurch letztwilligc Verfügung-, oder nach testamentarischem Recht"auf einen Andern zti übertragen. Da es aber auch eine Rcchts-Torschrift ist, dass Jeder ehrbar lebe und keinen Andern vcrleto'1SO ist es Unsere Willensmeinung, dass damit nämlichDiejenigen, welche durch Verwandtschaft, oder Gemeinschaft»oder durch ein anderes nahes Verhä'ltniss mit den Stadt- oderLand-Grundstücken Derjenigen in. Verbindung stehen, welch"solche verkaufen, nicht LVOn den mit ihnen Verbundenen ver-letzt, oder auf andere vVeise durch den Verkauf selbst 1"schwierige Verhältnisse verwickelt werden, dieselben kraudos Vorkaufsrechts vorgezogen werden sollen u. s. w.

Fünfzehnter Titel 123 ).

Xeut Verordnung des Kaisers Romanut des Aellercn iU> er ^' eVeräusserung von licuilzungen und das Vorkaufsrecht derVerwandten, der Gesellschafter, Derjenigen, deren liesi/zun-gen [mit den veriiusserlen liesitzmigen] in Verbindung stehen,ingleichen Derjenigen, deren Besitzungen zu den niiiiittclienAbgaben verpflichtet sind, so wie Derjenigen, welche |w"'den Verkäufern'] in einer Gemeinschaft stehen, ferner übedie (Hüter und Aecker, welche als zu den nämlichen Abgaben

123) Diene Constitution, aus welcher die Verordnung Friedrichs II.,welche den taten Titel bildet, entlehnt ist, steht vollständig.wie sie in der Übersetzung Begehen ist, bei Leunclaviui

im Jus Grneco - Humanuni Tom. II. p. 139 141, u"' 1 »el CujT»-cius in Opp. prior.Tom. II. p. 772 773 fPart« 1658); dage-gen findet sie sich nur abgekürzt bei B 0 " e f i d 1 u s Juris Uneti-

wird sie als

gen findet sie sich nur abgc

talis libri III. p. 25 28. Bei den beiden letztenNovelle des Komamis I., bei I, eunclavius dagegen als er-ste des Constantinus I'orphyrogcnnctus aufgeführt. Vgl. hier-über die Bemerkungen bei beunclar. /. c. p. 142.