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Lkhkhecmt B. V. Tit. 12. jf/ui lumlitmio ejutticm etc. 959
nes nicht TM-lustig g-ohn. Riicksichtlich der durch libellarischenContract oder auf Widerruf ausgethanen Grundstücke soll eshei dem Herkommen, welches bis jetzt an jedem Orte gegol-ten, sein Bewenden haben, ohne dass Wir Uns im Wider-Spruche damit auf eines von Uns, dem Kaiser Friedrich, gege-bene Gesetz berufen wollen, es sei welches Inhaltes es wolle.Denn allen Schaden nnd jede Beeinträchtigung und Beleidigung,Welche entweder Wir selbst, oder Unsere Beamten, von dergesummten Genossenschaft, oder von einzelnen Mitgliedern, oderden Verbündeten derselben erlitten haben, wollen Wir für UnsHnd die Unsrigen gnädigst verzeihen nnd Jenen das volle ManssUnserer Gnade wieder zuwenden. Audi werden Wir Unsnicht über die gebührende Zeit in einer Stadt oder einem Bis-thnme zum Nachtheil des Ortes aufhalten und gestalten denStädten, sich durch Mauern und Aussenwerke zu befestigen.Gleicherweise soll es ihnen frei stehen, das Bündiiiss, welchessie unter einander geschlossen haben, aufrecht zu erhallen, oderauch, so oft es ihnen gut dünkt, zu erneuern. Die Verträge,Welche aus Furcht vor Uns oder durch Erpressung UnsererStellvertreter geschlossen worden sind, sollen aufgehoben undfür null und nichtig erklärt, auch soll mit Berufung auf diesel-ben nichts gefordert werden. Namentlich gilt dies für die Ver-'Wge, welche die Placentiner in Hinsicht auf die Brückeüber den P o zwar in Bezug auf die deshalb zu entrichtendenAbgaben, Zölle und Steuern geschlossen haben, nicht minderfür die Verträge, welche der Bischof Hugo über das SchlossA-rquato und in andern ähnlichen Angelegenheiten eingegan-gen hat, so wie für alle die, welche entweder von der ge-summten Genossenschaft, oder von einzelnen Mitgliedern dersel-ben mit Uns oder Unserm Stellvertreter abgeschlossen wordens, nd, so dass die Brücke mit allen ihren Nutzungen den Pla-eentinern verbleibt, diese jedoch gehalten sind, die Zölle, oder**»» dergleichen Einkünfte mehr sind, an die Aebtissin Juliafe n Brixen zu entrichten. Ferner sollen die Urtheile, welcheßegen ein oder mehrere Mitglieder des Bundes, dem Beeilte ge-*nass, nach Gesetz und Herkommen gesprochen worden sind,eben so gültig sein, als sie es gewesen wären, wenn jene Un-sere Verzeihung nicht erhalten hätten. Diejenigen Urtheile aber,Welche gegen ein oder mehrere Mitglieder des Bundes, in ße-*°g auf den sfaltgcfiiiidcucu Krieg oder die vorgewesene Fcii-~ e gefällt worden sind, sollen für nichtig erklär! werden. Alle"iiter, welche irgend ein Bundesglied zur Zeit des Krieges aufRechtmässige Weise besessen hatte, die ihm aber von solchenPersonen, welche nicht zu dem Bündnisse gehörten, gewaltsam"'rissen worden waren, sollen ihm, lammt den Nutzungen, 1111-erkürzt zurückgegeben werden, oder, wenn er selbige be-