958 Lkii-nukcht B. V. Tit. 12. Alia comtilutin ejmäem etc.
welche von Uns oder Unsern Bevollmächtigten zum Nachtheiloirgend eines der Obengenannten ortheilt worden sind, sollenaufgehoben und vernichtet sein. In derjenigen Stadt, in wel-cher der Bischof kraft des vom Kaiser oder Könige ihm ver-liehenen Vorrechts den Oberbefehl hat, sollen die Consuln,wenn es so hergebracht ist, von dem Bischof, ausserdem abervon der Stadt selbst gewählt werden. Es sollen jedoch auchUnsere Beauftragten, welche sich in einer Stadt oder in einemBisthume befinden, berechtigt sein, Consuln anzustellen nnd inihre Aemter einzuweisen, und zwar innerhalb fünf Jahren,Wir müssten denn während dieser Zeit selbst in der Lombar-dei anwesend sein, in welchem Falle die Consuln von Unsgelbst eingewiesen werden sollen. Nach Verlauf jener fünfJahre aber soll jede Stadt ihren Consul von Uns selbst erhal-ten. Dasselbe hat auch Unser Nachfolger zu beobachten undalle Einweisungen in jene Aemter müssen unentgeltlich gesche-hen. Sollten aber Wir, der Kaiser, durch göttlichen Ralh-gchluss aus diesem Leben abgerufen werden, oder die Kegie >rang Unserm Sohne abtreten , so werdet ihr auf gleiche Weisevon diesem oder dessen Nachfolger die Einweisung empfangen.In Appellationssachcn soll, wenn der Gegenstand mehr als 25Reichspfunde beträgt, die Berufung an Uns geschehen, jedochunbeschadet der Rechte, welche, der Observanz gemäss, derKirche zu Brüten zustehen. Die Parteien sind jedoch koincs-weges verbunden, nach Deutschland zu gehen, vielmehr we r "den Wir in den verschiedenen Städten oder Bisthümcrn UnsernBevollmächtigten haben, welcher die Appellation annimmt, auchmittelst Eides vorsprechen muss, dass er nach bestem Wis* ennnd Gewissen und sonder Gefährde die vorkommenden Angelegen-heiten untersuchen und nach Vorschrift der Gesetze und Gewohn-heitsrechte der betreffenden Gegend innerhalb zweier entwederVon der geschehenen Kriegsbefestigung oder der angenommenenAppellation an zu rechnender Monate entscheiden wolle, wenner nicht durch triftige Ursachen oder durch dfn Wanscli
der Parteien selbst davon abgehalten werde.
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Die in
Städten zu wählenden Consuln müssen Uns entwederHuldigungseid bereits geleistet haben, oder doch vor Ueber-nahme ihrer Aemter annoch ablegen. Unsere Vasallen sol-len ihre Investitur von Uns empfangen und Uns den Vasal-leneid leisten, alle übrige Unterlhanen aber,, vom löten bj*70aien Lebensjahre, sollen den Huldigungseid schworen, S 10müssten denn solche Personen sein, denen der Eid ohne Gefahrerlassen werden kann. Diejenigen Vasallen, welche wahrendeines Kriege« oder Waffenstillstandes um die Investitur ni< <>tnachgesucht oder es unterlassen haben, Uns die schuldigenLehnsdiensto zu leisten, sollen aus dieser Ursache ihres Leh-