■tlia constitulio ejutdem etc.
reils wieder erlangt hat, soll er sie auch fernerhin ungestörtbesitzen, sie müssten denn durch erwählte Schiedsrichter Un-serm Staatsschatze zugesprochen werden. Dem MarkgrafenOpizo verzeihen Wir mit kaiserlicher Milde jede Beleidigung,welche er, seit seiner Theilnahme am Bündniss, Uns oder denUnsrigen, in eigner Person, oder durch andere Mitglieder desBundes, oder bei Verteidigung des letztem, zugefügt hat, iiniinehmen denselben wiederum zu vollen Gnaden an; auch 90H erfür seine Person oder seine Anhänger weder von Uns, noch voneiner Zwischenperson wegen der früher geschehenen Verletzun-gen irgend eine Beleidigung, Unannehmlichkeit, oder Ahndungzu fürchten haben. Hierniichst sollen die Mailänder die Ge-richtsbarkeit, welche sie in den Grafschaften Seprium, Marfexa-na und Burgaria, so wie auch in andern Gebieten von Allersher ausgeübt haben und zur Zeit noch ausüben, auch ferner-hin ruhig und ungestört behalten ;• mir nehmen Wir diejenigenOrle aus, welche die Bewohner von Bergamo zwischen Aldi«und Oleum in Unsurm Namen inne haben, so wie das all"Yömische und Barianische Gebiet. [Von diesen Ausnah-men abgesehen, sollen die Mailänder] ohne Widerspruch vonSeilen Unserer oder Unserer Nachfolger [jene Gerichtsbarkeitausüben.] Dies ist jedoch unbeschadet der Verträge, Verglei-chimgen und Privilegien, welche die Mailänder zugleich mit ddStädten Bergamo, Laude und Novaria eingegangen und empfan-gen haben, zu verstehen. Ueberhaupt aber soll den hergebrach-ten Befugnissen irgend einer Stadt oder Gemeinde, wenn esnicht die bereits erwähnten Zugeständnisse mit,sich bringen,kein Eintrag geschehen. Es sollen deshalb die zwischen denverschiedenen Städten und Gemeinden früher eingegangenenVerträge fest und unverbrüchlich gehalten werden, auch soll ^man nicht glauben, dass den Mailändern in dem Bisthume Lau-de etwas Mehrere« zugestanden worden sei, als was in denoben erwähnten Vergleichungen enthalten ist, jedoch unbescha-det des den Mailändern zustehenden Wasser- [Aquae Lambrt)und Zollrechls. Alle Mitglieder des Bundes, welche Uns Treueschwören werden, sollen ihrem Eide beifügen, dass sie Uns '"dem Besitze der Güter und Rechte, welche Uns in der Lom-bardei, sowohl innerhalb, als ausserhalb der Bundes-Staatenzustehen, da nöthig und wenn sie dazu von Uns oder von Va-serm Bevollmächtigten aufgefordert werden, nach bestem vc-wissen schützen und vertheidigen, auch zur Wiedererlangungdes Verlorenen behülllich »ein wollen. Dieser Verbindlichkeitsollen nun besonders die Grenzstädte unterworfen sein, ob-wohl sich auch die übrigen, im Falle der Noth, einer zweck-gemässen Uülfshislung nicht entziehen mögen. DiejenigenStädte, welche ausserhalb der Lombardei, aber au derwi Grenzen