Wassern imreszügen,
Lkhnrecht B. V. Tit. 12. Alia comtitutio ejutdem etc. 957
rieh, Römischer König, gestatten euch verbündeten Städten,Orten und Personen Unsere Hphcitsrechte und Befugnisse füralle Zeiten, nämlich sowohl in, als ausserhalb der Stadt unddem Schlosse Verona und deren Vorstädten, so wie den Übri-gen Städten und Vorstädten, Orten und Personen, welche zumBunde gehören, so dass ihr in eurem Bezirke jene Rechte alle,nach wie vor, behalten möget. Aber auch ausserhalb der ge-nannten Orte sollt ihr alle Befugnisse, welche ihr von Altersher ausgeübt habt, oder noch ausübt, sowohl m den Gerich-ten, als in den Wäldern und auf Wiesen, an Brücken, Ge-d Miililen, nicht minder die, welche euch bei Hee-„,., bei Befestigung der Städte, bei der Gerichtsbarkeitin peinlichen und bürgerlichen Rechtsfallen zustehen, im Innernund nach Aussen, und überhaupt alle Rechte ausüben, welchezum Nutzen der Städte gereichen. Wir begehren, dass dieIloheif siechte, welche'Wir euch nicht zugestanden haben,in derselben Maasse von dem Orlsbischof aufrecht erhallen wer-den und dass zu diesem Zwecke sowohl geistliche, als welt-liche Pertonen Ton gutem Rufe, welche diesem Geschäfte e . e .Wachse.« sind, und welche weder gegen de* StAat^ noch ge-gegen Unsere Majestät einen besondern Widerwillen hegen,gewählt werden sollen. Diese müssen eidlich angeloben, dasssie auf Treue und Glauben und ohne Trug vcrlahren und UnsDas, was Unsere Hoheit angeht, pflichtmässig anzeigen wollen.Solllm sie sicli aber dieser Sorge überhoben glauben, so müs-sen sie zur Slrafe für jedes Jahr 2000 Mark Silbers an UnsBezahlen. Dennoch werden Wir auch diese Summe vermin-dern, wenn sie nach den Umständen zu bedeutend erscheint.Eine Beschwerde jedoch, welche Wegen der euch zugestande-nen Befugnisse, innerhalb oder ausserhalb der Sladt bei üuse-*er Majestät angebracht wird, soll abgewiesen und dem Klä-ger wird Stillschweigen auferlegt werden. Dasjenige, wasWir, oder Unser Vorgänger, der König oder Kaiser, den Bi-schöfen, Kirchen, Ländern oder andern geistlichen oder W'ell-lichen Personen vor dem Kriege zugestanden und auf irgendeine Weise verwilligt haben, soll, mit Vorbehalt der bereitsfrüher -emachten Zugeständnisse, gültig und bei Kräflen Mei-nen, damit Uns dafür die hergebrachten Dienste geleistet wer-den mögen. Die Abgaben hingegen sollen wegfallen. Die"V"orgiins*li<-nngeu, welche Wir zur Erhaltung des Friedens den8lädten sowohl innerhalb, als ausserhalb ihres Bezirkes, zn-Restande'u haben, sollen keinesweges unter denjenigen Hoheits-fechten begriffen sein, für welche Abgaben zu entrichten sind.Alle erlheilte Vorrechte und Verwilligiingen, welche zu Gun-sten oder zum Nachtheile der Städte, Orte oder einzelnen Mit-. Glieder des Bundes im Laufe des Krieges zugestanden, odor