Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
954
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1)54 Lfiimieciit U.V. Tit. 10. AliacomlitiitioFiidericilniper.elc.

eine Brandstiftung' begeht, so soll der Lehnsherr, der den Zuggethan, auf die Reliquien schwören, dass dieses Verbrechenweder mit seinem Wissen lind Willen, noch auf seinen DefelJverübt worden sei. Den Verbrecher aber soll .er von sich ent-fernen und niemals wieder aufnehmen. Hat er aber nach des-sen Bestrafung' ihn dennoch wieder aufgenommen, so ist ergehalten, den ganzen Schaden zu ersetzen, welchen derselbeangerichtet hat. Wenn es sich ferner zutragen sollte, dass ein.Lehnsherr innerhalb eines Gebietes auf dem Lande sich ge-waltsam einen Wohnsitz gegründet hätte, und ein Gebäude zu-i'i'llig in Feuer aufginge, der Beschädigte aber behauptet, dassdies auf den Befehl des Lehnsherrn, oder mit dessen Wissenund Willen geschehen sei, so soll dieser dem Verletzten denSchaden ersetzen. Wenn ferner ein Brandstifter aufgegriffenworden ist und vor dem Richter leugnen will, dass er dieBrandstiftung verübt, so soll der Richter denselben, wenn esnicht in der ganzen Provinz allgemein bekannt ist, [dass Je-ner das Verbrechen verübt habe] und er ihn durch das Zeiig-niss von sieben glaubwürdigen Männern überführen konnte,zum Todo verurtheilen; ist es aber offenkundig gewesen, sobedarf es weiter keines Zeugnisses, sondern der Verbrecherist sogleich zn enthaupten. Wenn ferner die Vögte einesBurgherrn von dessen Burg herabkommen und, während ihrHerr von der Provinz abwesend war, Feuer angelegt haben»so soll zwar die Burg des Herrn mit Feuer verschont werden,allein die Güter der Brandstifter, welche sich ausserhalb derBurg finden, sollen verbrannt werden. Wenn aber der Burg-herr nach seiner Rückkehr den Brandstifter bei sich behalte«und nicht von sieh entfernt hat, so soll seine Burg ebenfallsdurch Feuer vertilgt werden. Wenn ferner Jemand, welcherwegen verübter Brandstiftung geächtet worden ist, sich in eineWohnung gellüchtet hat, in welcher man seiner nicht habhaiiwerden kann, ohne das Haus selbst anzuzünden, so soll Der,welcher dies thut, deshalb nicht als Brandstifter zu bedachten,wohl aber gehalfen sein, den durch das Feuer verursachtenSchaden zu ersetzen. Wenn ferner Jemand, der wegen Brand-stiftung verfolgt wurde, in eine Burg gellohen ist, und «erBurgherr ist vielleicht sein Lehnsherr oder Vasall, oder Bluts-verwandter, so soll der Burgherr nicht gehalten sein, ihn sei-nen Verfolgern auszuliefern, sondern kann ihm zur Flucht inden Wald oder an einen andern Ort, welcher Sicherheit dar-zubieten scheint, behülflich sein. Ist aber der Burgherr wederLehnsherr, noch Vasall, noch Blutsverwandter des Geflüchte-ten, so muss er ihn seinen Verfolgern sofort ausliefern, oderwird als dessen Mitschuldiger betrachtet. Auch befehlen VVirund setzen durch diese Unsere Constitution ausdrücklich ßm