Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
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955
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Lkhnrkcht B. V. Tit. 10. Alia conttitulio Fridtrici Imper. etc. 955

dass, Wenn Jemand einen Andern befehden -will, er diesenWenigstens drei Tage vorher durch einen zuverlässigen Botendavon benachrichtigen soll. Wenn aber der Verletzte leugnet,dass er von der feindlichen Absicht in Renntmss gesetzt wor-den sei, so soll der Bote, wenn er noch am Leben ist, schwö-ren, dass er Jenem im Namen seines Herrn Fehde angekündigtund ihm Zeit und Ort bestimmt habe. Ist aber der Bote ver-storben, so soll der Herr selbst, zugleich mit zwei glaubwür-digen Männern, schwören, dass er die Fehde angekündigt ha-be, damit nicht Jemand arglistiger Weise der Verletzung vonTreue und Glauben beschuldigt werden könne. Auch fugenWir diesem Gesetze bei, dass, wer Jemandem einen Walien-Stillstand eingeräumt hat, wenn nicht besondere Bestimmungendabei Statt finden, in welchen Fällen derselbe gelten oder flehtgelten soll, ihn vor der festgesetzten Zeit nicht aufkündigendürfe. Hat er es dennoch gethan, so soll er als * riedensbre-cher betrachtet werden. Gleicherweise soll auch Derjenige,der einen Boten deshalb, weil dieser ihm Fehde ankündigensollte, verletzt hat, als Friedensbrecher beurtheilt werden, allerEhren verlustig gehen und Niemand sich mit ihm m eine Fehdeeinlassen. Auch verordnen Wir dass die Solme_ der Priester,der Diaconen und der Bauern sich auf keine Weise dem Krie-gerstande widmen sollen, «nd Die, welche es schon gethan,«oll der Bezirksrichter von den Kriegsdienst..« entfernen.Wenn aber der Gebieter eine der genannten Personen, J rotedem Verbote der Obrigkeit, in seinen Kriegsdiensten behalt,»o soll der Herr selbst durch den Richter zu 10 Plund [Geld-Strafe] verurtheilt, der Dienende aber von den kncgsd.eiis engänzlich ausgeschlossen werden. Auch befehlen Wir, dassDerjenige, welcher Weins.öcke oder Obstbaume ausgerissenUat der Acht und dem Kirchenbanne der Brandstifter unter-worfen sein soll. Damit aber diese so nützliche Verfugungfür alle Zeiten bei Kräften bleibe, und in der erwähn en Maasseunverbrüchlich beobachtet werde, so haben Wir befohlen, dassdieselbe den Gesetzen der Uns vorangegangenen Kaiser undKönige einverleibt und für immer als geltendes Hecht betrachtetWerde. Sollte sich aber Jemand in frevelha ter Absicht unter-fangen, dieser Verordnung entgegen zu handeln, so wird ,!,„für alle Zeiten des allmächtigen Gottes Zorn und der Unsnge»reffen. Also geschehe es. Geg zu Nurimbore, in Gegen-wart der Fürsten und unter dem Beirath und der Zustimmungderselben. Im Jahre der Fleischwerdimg 1187, am 30. Mai.