Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
953
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Lkhnkkcht H. V. Tit. 10. Alia comtitutiu Friderici Imper. etc. 9.53

Seines Vermögens dem Verletzten den ihm zugefügten Schadenersetzen, sondern auch der Obrigkeit 10 Pfund Münze ausdemjenigen Bezirke, in welchem die Brandstiftung- begangenworden ist, erlegen und dem Kaiser zn freier und gnädigerVerfügung stellen. Will aber Jemand seine Unschuld an ei-nem solchen Verbrechen darthun, so muss er siel» vor demRichter durch zwei glaubwürdige Männer von diesem Verbre-chen reinigen. Wenn aber Jemand einem Andern Schuld giebt,dass er einen Brandstifter bei sich aufgenommen habe, und dieAbsicht hegt, ihn .deshalb vor Gericht anzuklagen, so soll ihmdies nicht anders gestattet sein, als wenn er vorher den EidVor Gefährde geleistet hat. Auch wird selbst der Kaiser kei-nen der Geächteten von seiner Acht lossprechen, wenn sichderselbe nicht mit dem Verletzten wegen des demselben unge-rechter Weise zugefügten Schaden« unter Vorwisson der Obrig*-keit verglichen hat. Den Geächteten aber, von welchem esallgemein hekannt ist, dass diese Strafe wogen einer Brandstif-tung über ihn verhängt worden sei, und welcher hartnäckigerWeise die Genugthuung verweigert, soll der Bischof der Ditf-ces von der Gemeinschaft der Kirche Gottes und der AnhängerChristi gänzlich ausschliessen und verwerfen, auch ihn nichtlossprechen, bevor er nicht dem Verletzten den Schaden ersetzthat. Aber von der andern Seile soll auch der [wellliehe]«lichter, von dem Bischof in Kenntniss gesetzt, -Demjenigen,Welchen der Bischof, nachdem er ihn unter Gestattung der ge-setzlichen Frist vorgeladen, im Wege Hechtens von der kirch-lichen Gemeinschaft ausgeschlossen hat, zur Strafe der Achtverurtheilen, und nicht eher lossprechen, als bis er wegen desihm angeschuldigten Verbrechens vor dem Bischof Geniigthimnggeleistet hat. Ist er nun von jener Acht auf die erwähnteWeise losgesprochen worden, und hat er dem Bischof Gehor-sam geleistet, so muss er zuvorderst die Brandstiftung [für dieZukunft | abschwören, und dann soll ihm der Bischof nachseinem Rimessen eine Busse anliegen, etwa die Wallfahrt zumGrabe des Herrn, oder zu dem Aposlel Jacob. Hat nun derGeächtete gewünscht, aiif die beschriebene Weise losgespro-chen zu werden, so muss er dem Kaiser Urphede schwören,binnen Jahr und Tag die Grenzen des Reiches nicht wieder zubetreten. Ist er aber binnen dieser Zeit von der Acht oderdem Kirchonbanne auf die erwähnte Art nicht losgesprochenworden, so soll er aller Rechte und Ehren verlustig sein undausser dem Gesetze betrachtet werden, so dass er zu keinemZeugniss, noch zu einem Urtheile in irgend einer andern An-gelegenheit fähig sein soll. Auch soll er des Lehnrechts fürimmer darben. Wenn sich ferner bei dem Kriegszuge einesLehnsherrn Jemand befindet, welcher, wie es häufig geschieht,