Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
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952
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952 IjEiiminciit lt. V. Tit. 10. Aliaconstilulio Friedend Imper. etc.

Zehnter Titel.

Alia constitutio Friderici Imper atoris de incen-

diariis et pacis violatoribus.{Eine andere Cumlilulion de» Kaisera Friedric/i [/.] von Brandstif-tern und Friedensbrechern.)

Friedrich, von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, derimmer Erhabene. Es ist im Geiste unserer Zeiten, der dasGule will, dass Wir kraft der Umsicht, der Wir Uns befleis-sigen, liir die Jtulie der Völker und Provinzen sorgen, uniUnsre Unterlhanen, während Wir über sie die Macht desHerrschers üben, durch Unsre Gercchtigkeitsliebe vor den An-griffen böser und verbrecherischer Menschen zu bewahren« -* 11Betracht nämlich, welcher Verlust und welche trostlose Lagesowohl für einzelne Personen, als für ganze Provinzen durchAufruhr und Brandstiftung" herbeigeführt werden und was f» r.Schrecken diese Vorbrechen noch überdem vor der Zukunft ein-gössen, so bringen Wir hiermit Dasjenige, was Wir iint (!rMit'wissen und Beirath Unserer Fürsten und andern Vasallen,sowohl, der freien, als der Dienstmänncr,- um die Frcvclthate"der Brandstifter zu verhüten, kraft Unserer kaiserlichen Ho-heit festgesetzt haben, zur Kennlniss der Getreuen Uusers g e "summten Reiches und befehlen, dass es so, wie Wir es ' nUnserer Burg' Nnrimbere angeordnet und bestätigt haben, ,m "yorbrüchlich gehalten werde. Zuvörderst also verordnen V» 11 "über die Brandstifter im Allgemeinen, dass ein freier Mei>sc">er sei frei geboren, oder ein Ministeriale, oder er gehöre l r "gend einem andern Stande an, wenn er sich der Braudslifl""»Schuldig 1 gemacht hat, er mag dies mm in einer Eigenfehde?pdfif. zum Vorlhcil eines Freundes oder Verwandten, oder allSirgend einer andern Veranlassung gelhan haben , nach de»'Sprache des Reichsgerichtes sofort der Acht, verfallen sein sei •Hiervon sind aber Diejenigen ausgenommen, welche nach f» ( "linden in .offener Fehde eine Burg öffentlich erobern H"" ?vor derselben befindlichen Gebäude, Ställe oder Hütten durchFeuer vertilgen. Auch sind die Obrigkeiten aiisg'onqmr" 011 'die gegen die Uebelthälcr eine Strafe vollstrecken müssen, W "che die Ausübung der Gerechtigkeit erheischt. Wenn nun J ( '-mand in einem Herzogthuin eine'Brandstiftung begangen haj>so soll ihn der Herzog in die Acht erklären , uiid diese fc**seines Richteramte« an ihm vollstrecken. Dasselbe liegt denMarkgrafen, Pfalzgrafcn, Landgrafen nncl übrigen Graten <*»mid Niemandem., ausser dem Kaiser, soll es gestattet sein, '•'-neu solchen Verbrecher zu begnadigen. Wer ferner eine»Brandstifter wissentlich in seiner Behausung aufnimmt und u>»mit Ruth oder Thal beisteht, sojl nicht ("»«' «ach Maussga |)p