Leiinheciit B. II. Tit. J05. De feudi* habilationum. Ü45
Geschlechter angenommen. §. 2. Zwei Ehegatten waren voneinem Krieger zugleich mit einem und denselben Lehne belie-hen worden, damit sie dasselbe für sich und ilire ücsceiulcn-len behalten solllen. Diene sind nun mit Hinterlassung einesSohneS und einer Tochter gestorben,, unter welchen mm einLehnsslrcit entsteht, indem der IJruder das ganze Lehn fürsieh in Anspruch nimmt, die Schwester aber behauptet , dassihr das Lehn ihrer Aeltcrn zugleich mit ihrem 15rüder gehöre.Einige sprechen für den Bruder, andere für die Schwester.Ich glatte, dass man der Meinung Derer, welche für die Toch-ter, sprechen, beistimmen müsse, insofern die Tochter von denoben genannten Ehegatten gezeugt worden ist, die vorvcrstorbeneEhefrau [Mutter] aber einen Solin geboren hat, welcher nur einVäterlicher Halbbruder der Tochter ist. Ausserdem aber istallerdings die erslcre Meinung zu befolgen. Wenn hingegen«US jener Ehe die Tochter allein hinterlassen wurde und weder:111s dieser noch aus einer andern [frühem] Ehe eine Manns-person übrig oder doch mit Tode abgegangen ist, so ist dieÄfeinung Avr Gelehrten uusererStadl, dass das Lehn getheilt wer-de und zwar so, dass das Frauenzimmer die eine Hälfte, derLehnsherr oder dessen Erbe aber die andere Hälfte empfangen.
Einhundertundfiinftcr Titel.
D e fe u d 18 h abit at io n u m.{Von den U'ohnungsle/incn.)Die Wolinnngslehne hören, wenn nichts Besonderes ans-Stacht ist, durch den Tod der Empfänger auf.
Einhundertundsechstcr Titel.
Servos post de tat am successionem manumissos
in feudum non succedere.
(öaj, die Leibeignen, venu tie erst nach der angefallenen Lehm.
folge freigeUäen worden und, nicht ms Lehn mecedtren
können.)
Ich weiss, dass man die Frage aufgeworfen tind unter den
Gelehrten schon lange darüber gesprochen hat, ob Leibeigene,
d( '«ßn doch das Hinderniss der Leibeigenschaft, enlgegenstaud,
We nn sie ihre Freiheit erhalten haben, auf die. LehiisloJge An-,
N l"uch machen können? Nach langer Meinungs- Verschieden.
lu; 't hat endlich die Ansicht Der«r den Ausschlag gegeben,
Welche unterscheiden, zu welcher Zeit die Leibeigenen .las Ge-
s «h.enk der Freiheit erhalten" haben. Ist, dies nämlich zu der
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i( geschehen, zu welcher ein anderer Lehnsfolger oder der
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Lehnsherr, wegen Unfähigkeit der Leibeigene«, das Lehn alsCorp. j"r. civ. VII. ,a