Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
944
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944 I.kunrfciit B. II. Tit. 103. Fifiot tantum tecundi ttc.

pelte Lehnspflicht wegen eiueK und desselben Leimes xn lei-sten braucht.

Einhundertunddrittcr Titel.

Filios tantum seeundi malriinonii matri in

feudum Auccedere.(Dam blot dit SüJme zweiter Ehe der Muller im Lehne folgen-)

Wenn ein Frauenzimmer, welches wegen der Verbindung'mit ihrem zweiten Ehemanne ein Lehn erworben hatte, mitHinterlassung 1 von Kindern aus beiden Ehen gestorben war,80 ist es nach d«m Herkommen der LehnshöTe Hechtens, dassnur die Söhne, welche sie mit ihrem zweiten Ehemunne ge-zeugt hat, zur Lehusfolge zugelassen werden.

Einhundertundvierter Titel.

Casus , quibus feminß in feudo succedit.(Fälle, in welchen lin Frauenzimmer ins Lehn tuccedirt.)Wenn einem Vasallen ein Lehn gegen eine bestimmteDienstleistung verliehen worden ist und dieser ist mit Hinter-lassung eines von ihm abstammenden Frauenzimmers gestorben,welches nach der Beschaffenheit des Lehne» jene Dienstleist" 11 »eben so gut bewerkstelligen kann, als eine Mannsperson, »°halfen wir es, obwohl es bei der Investitur keinesweges aus-gemacht worden ist, dass auch Frauenzimmer auf das Leb"Anspruch inachen könnten, dennoch für richtig, dass dasFrauenzimmer zur Erwerbung des Lehnes zugelassen werde,ja es glauben sogar Manche, dass sie in diesem Falle zugleic**mit einer Mannsperson ins Lehn succedire. Dies [Lc(/-lei' ( 'Jwürde aber vielmehr dann zu beobachten sein, -wenn das Lehndergestalt verliehen worden wäre, dass fgar] keine Dienste ua-iiir geleistet werden sollten, wie heut zu Tage manche Leimdieser Art vorkommen. §. 1. So auch, wenn Jemand derge-stalt mit einem Lehne beliehen worden ist, dass die Frauenwie die Männer in dasselbe succediren können, so haben !»*dem Tode des Belehnten, es möge nun das Lehn auf eine be-stimmte oder unbestimmte Dienstleistung gerichtet worden sein,Männer und Weiber ein gleichmässiges Sncccs.sio,tisrccht. Dennobwohl, wenn eine Mannsperson vorhanden ist, welche vonersten Lehnserwerbcr abstammt, die Weiber ausgeschlosseilwerden, wenn auch das Lehn, wie es gewöhnlich zu gesehenenpflegt, für Männer und Weiber erworben worden war, so ha-ben wir doch mit Bücksicht auf den Inhalt des Lehnbriefes uu«die Bedeutung der Worte, so wie auf den Sinn der Contra-henten, bei dieser Art von Lehnsfolge keinen Unterschied der