Lkiinhkciit B. II. Tit. 100. Imperatoren feudum amillcre,elc. 943
ihm nicht im Wege stehe, und es ihm erlaubt sei, durch ei-nen tauglichen Stellvertreter dem früheren Lehnsherrn [desTilius] die Dienste zu leisten.
Einhundertster. Titel.
Imperatorem feudum amittere, vel alium pro sefidelein dare.
(Dast der Kaiser das Lehn verlieren oder einen andern Vasallenfür sieh stellen müsse.)
Ich weiss, dass es sich wirklich zugetragen hat, dass unserKaiser Friedrich, als er früher noch Herzog war, und für seinHcrzogthum Lehnspflicht leistete, später aber von Gotlcs Gnadenerwählter Kaiser wurde, dem Lehnsherrn, welcher die Leims-pilicht für sein Herzogllium von ihm forderte, geantwortet hat:er sei zur Leistung der Lehnspflicht nicht verbunden, da dasganze Menschengeschlecht ihm Treue schuldig sei, er aber blos('ott und dem Papste zu Rom. Weil aber der Lehnsherr dar-auf bestand und die Sache zum Prozesse kam, so war dieWeise Entscheidung- der Kronvasallen, dass das Lehn verloren"fci, wenn nicht ein anderer Herzog in dem Herzogthiime ein-gesetzt würde, welcher dem Lehnsherrn die Dienste und dieLehnspllicht leistete.
Einlmndcrtunderster Titel.
Mcclcsiam fidelitatem non facere.(Dass die Kirche keine Lehnsdicnslc leiste.)
Ueber den Fall, wegen dessen Du unsern Ilath verlangtlinst, geben wir Dir nach dem Lebnshofs- und Gewohnliriis-r «chte den kurzen Bescheid, das für dasjenige Lehn, welchesdie Kirche von Jemand erworben hat, keine Lehnsdienstegeleistet werden.
Einliundertundzweiter Titel.
*Voz> cogi vasallum pro uno feudo duas fidelita-tes facere.
(Hass der Vasall nicht gczivungcn werden könne, für ein unddasselbe Lehn doppelte Lchnspßicht im leisten.)
Ueberdem wollen wir Dir noch zu bemerken geben, dass,'Wl 'iii der Lehnsherr, von dem das Lehn herrührte, mit Hin-''-'"lassung mehrerer Erben gestorben war, die Vasallen, ■wel-*"e jenes gemeinschaftlich besitzen, nicht verbunden sind, fürdieses Lehn die Lrhnspllicht zu leisten, bevor nicht die [meli-,Ur <'u| Lehnsherren jenes Lehn [das Obörelgenthum] unter sichScheut haben: weil nach dem Lehnrechte Jemand nicht dop-