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7 (1833)
Entstehung
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942
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I

942 Lkhnrecht B. II. Tit. 98. Ex delicto vasalli feudum etc.

gen die Vorschriften, welche der Lehnscid enthält, gehandelthat, er des Lehnes verlustig wird.

Achtunclneunzigstcr Titel.

Ex delicto vasalli feudum ad dominum redire.

(Dats durch ein Verbrechen des Vasallen da» Lehn an denLehnsherrn zurückfallt.)

Ein Vasall, welcher ein Lehn besitzt, hat gegen denLehnsherrn verbrochen, und diesem ist das Lehn zugesprochenworden. Die Agnaten liihren nun mit dem Lehnsherrn Pro-zess. Einige sagen, dass [das Leim] dem Lehnsherrn zufalle»Andere, den Agnaten. Wir behaupten aber, dass es demLehnsherrn 122 ) gehöre, so lange noch ein männlicher Abkömm-ling des verbrechenden Vasallen am Leben ist. Andere abersind der entgegengesetzten Meinung.

Neunundneunzigster Titel.

De feudo ligio.(Von dem Lehne, welches feudum ligium genannt wird.)Wenn Jemand mit einem feudum ligimn belehnt wordenist, nämlich für welches er dem Lehnsherrn gegen Jeden [oJ""-Ausnahme] die Lehnsdienste leisten muss, und Lucius UWTitius, seine von ihm erzeugten Söhne, nach seinem Toneseine Erben sind, diese sich aber dahin abfheilen, dass dasLehn an den Titius allein fällt, so hat man es für angemessenerachtet, dass auch derjenige [Titius] den Lehnseid allein zuleisten habe, aufweichen die gewöhnlichen Hechte am Lch"«übergegangen sind. Wenn aber Lucius spater von einem an "dem Lehnsherrn durch Investitur ein Lehn erworben hat, *"welches er ebenfalls die Lehnstreue gegen alle Personen leis' i;nmuss, und Titius geht ohne Descendenten mit Tode ab, s0kann man die Frage aufwerfen, wem nun dasjenige Lehn z""falle, welches derselbe [Titius] durch die Abtheilimg empfan-gen hatte, ob dem andern Bruder, [Lucius] oder dem Lph" s "lierrn? Da es nun bekannt ist, dass Einer nicht zweien II er "reu dienen könne, so möchte es scheinen, dass das Lehn an »Lehnsherrn zurückfiele, richtiger ist es aber wohl, dass yLehn, welches er [LuciusJ durch Investitur erworben hatte,

122) Die Negation, welche im Texte steht, ran«« deshalb wegfallen, weil, so lange noch der männliche Stamm des VasöH«"^^^^^^^^ i Ai.sprm'h auf da!» Lehn haben, nui

eine Consolidation zu Gunsten des

hin wählend" - dieser ZeitLehnsherrn eintritt.