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7 (1833)
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939
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Lehnrecht B. II. Tit. 92. Jutto errore excuiari vasallum etc. 939

Stimmte Sache ertlieilt werden. Diese Belehnung kann nachder Meinung 1 Einiger von einem Frauenzimmer nicht ge-schehen, nach Andern ist sie gültig, und dies ist die mildereAnsicht. Von Seiten Dessen aber, welcher noch nicht 18Jahre alt ist, gilt sie nicht, eben so wenig auch, wie Einigesagen, von Seiten Derer, welche noch nicht das 25ste Jahrzurückgelegt haben. Von den Kirchen-Prälaten aber kannman mit Recht behaupten, dass sie gülliger Weise eine Beleh-nung ertheilcn können, wenn sie nur nicht verschwenderischmit den Kirchengiitern umgehen. Sollte aber dieses der Fallsein, so darf Derjenige, welcher von geistlichen Personen [un-ter solchen umständen] ein kenn empfangen hat, dasselbe nichtbehalten. Auch behauptet man, dass, wenn eine solche [geist-liche] Person einem Freunde oder auch einem Andern ein Lehnerlheilt habe, welches von zwei Vasallen hätte erworbenWerden können, die Belehnung [ebenfalls] ungültig sei 11 ?).

Zweiundneunzigster Titel.

Justo errore excusari vasallum, qui fidelilatemnon feeit.(Dann der Tamil, welcher [innerhalb der gesetzlichen Zeil] denLeknieid nicht gelenlet hat, durch einen verzeihlichen Jrrthumentschuldigt werde.)Wenn Jemand bereit ist, dem Lehnsherrn den LehnseidNeulich zu leisten, so wie ihn sein Vater demselben Lehns-herrnder dessen Vorgänger geleistet hatte, er sich aber in«inem verzeihlichen Irrthume befindet, so kann er, wenn er

denselben __________________________________ _____

keineswen-es"-<*>'<>1t werden. Wenn aber ein Streit (Über

aufrichtig bekennt und nicht ans Arglist handelt,

___, es verurlheilt werden. Wenn aber ein Streit [über

die Art und. Weise der Eidesleistung] unter ihnen entsteht, sol! «gt es dem Lehnsherrn ob, entweder durch Verjährung oderdurch Lchnsschein oder durch Zeugen den Beweis z.U. fiiliren,ausserdem muss der Vasall die Wahrheit darthun._____________ u

119) Wenn nämlich der Prälat ein so bedeutendes Lehn, dassdie Kirche dadurch zwei Vasallen hätte gewinnen können,aus blosser Gunst an eine Person verliehen' hat, so ist dieKelehnung ungidtig, weil der Prälat den Vortheil der Kirchedabei aus den Augen setzte.