938 LehnhEcht B. II. Tit.90. Fralremfratriinfeudo novo etc.
übergetragen werden, es miisste denn diese Bedingung bei derTJebergabe ausdrücklich aufgehoben werden. Dasselbe behauptendie Gelehrten ganz richtig von den Bedingungen, welche spä-terhin festgesetzt worden, nach dem Beispiele- der erstehen.
Neunzigster Titel.
Fratrem fratri in feudo novo non succedere.
{Dass der liruder dem Bruder bei einem Neulchn nicht succedire-)
Wenn zwei Brüder für ihre männlichen und weiblichenNachkommen die Investitur über ein Lehn empfangen haben»und der eine ist mit Hinterlassung einer Tochter gestorben, S°behaupten wir, dass die Nichte zugleich mit ihrem Oheim zumLehne gelange 117 ), da jeder der Brüder für seine Nachkom-menschaft bestens gesorgt hat. Wenn aber der eine Bruderohne alle Descen.denz gestorben ist, so fällt, das Lehn nicht anden überlebenden Bruder, sondern an den Lehnsherrn, es müSS-te denn ein Erbvertrag eingegangen worden sein.
Einundneunzigster Titel.
De investitura veteris et novi benefieii.
{lieber die Belehnung mit einem Alt- und Neulehn.)
1Ein Lehn kann entweder ein Alt- oder Neulehn sein, »"U
wenn die Belehnung über ein Alt lehn vorgenommen ward 011ist, so ist es genug, wenn dieselbe nur als über ein recht*•massiges Lehn erthcilt worden ist 118 ). Ehre solche Belehnungkann aber von jeder Person geschehen^ sie sei eine weltÜ"Woder geistliche, wenn ihr nur das Herkommen zur Seite sieh >und nach Einigen kann sie auch von einem Frauenzimmer unauch von Dem, welcher noch nicht 25 Jahre alt ist, vorge-nommen werden. Wenn aber die Belehnung über ein IN ••"lehn geschieht, so. muss sie ausdrücklich und über eine t> e "
lt7) l>ies ist keinesweges so zu verstehen, als ob der _Brw ■<les verstorbenen Mitvasallcn in dessen Antheil zugleich >'der Tochter desselben succedire, sondern es wird in j ,Stelle gesagt, dass nach dem Tode des einen Bruders l }*'*\Tochter an seine Stelle trete und min mit ihrem Oben«gleich zu dem Hesitze des I, ebnes gelange.
1*8) Nämlich es bedarf hier weiter keiner Feierlichkeiten, «W "*jLehn ein Altlehn, mithin über die Uunlilät des Gcgenstan < -kein Zweifel vorbanden ist. Veuium rectum ist dasjen i„■Lehn, dessen Inhaber zu dem Besitze desselben berechtigt ■•