Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
940
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940 Lkhniuccht B. II. Tit. 93. Factum fralrit fratri in feudo etc.

Dreiundneunzigster Titel 120 ).

Factum fratria fratri in feudo paterno non

nocere.

(I)ass bei einem Altlehne der Bruder durch die Handlung »eine*Bruder» nicht verbindlich werde.)

Ein selir zweckmässiges und verderblicher Arglist begeg-nendes Gesetz hübe ich schriftlich aufgezeichnet. Es hatte einVasall, wie es öfters vorkommt, zwei Lehne von zwei [ver-scliiedenen] Lehnsherren erworben; als er starb, hinterHess erzwei Söhne, welche die vaterlichen Lehne unter sich theilten.Der eine von ihnen leistete seinem Lehnsherrn für das Lehn,welches ihm zugefallen war, den Eid der Lehnstreue, ohneJemanden auszunehmen, [gegen welchen er nicht dienen wür-de,] wie dies auch sein Vater gethan hatte. Der andere Bru-der leistete ebenfalls für sein Lehn dem andern Lehnsherrnden Eid der Treue, [wiederum] ohne Jemanden auszunehmen,weil er keinen andern Lehnsherrn zu haben glaubte. Nach-dem nun der letztere B'nider ohne Söhne mit Tode abgegangenist, 80 werden beide Lehne, wie früher, in einer Person ver-einigt, und so verlangt denn der andere Lehnsherr denselbenEid der Treue, den ihm der [verstorbene] Bruder geleistethatte. Um nun den [hierüber entstehenden] Streitigkeiten zUbegegnen, meinen wir, dass Das, was der [verstorbene] Bru-der gethan hat, dem überlebenden keine Verbindlichkeit ab-lege, selbst [nicht entfernteren Personen, nämlich] wenn du»Leim auf die zweite und dritte Generation oder noch weitergelangte.

Vierundneimzigster Titel.

De feudo guardiae et gastaldiae.( Vom Aufiichli - und Vcrwallungslehne.)Alles, was unter Jen Namen des Aufsichts- oder Ver-waltungslehnes erthellt worden ist, kann, wenn das Amt desAufsehers oder Verwalters aufhört, gültiger Weiss zurückge-nommen werden.

Fünfundneunzigster Titel.

De succe ssione feudi.(Von der Lehmfolge.)Jemand, welcher ein Lehn besass, starb mit Hinterlassunger Söhne. Jeder derselben hatto [wieder] zwei oder drei

zweier

120) Dieser Titel stimmt fast wörtlich mit Tit. 52. Anw. 2. über-cin, woselbst die Anmerkung 111. zu vergleichen int.