tiKHNRKCHT B. II. Tit. 87. An yraetcriptione feudum aäquiralur? 937
Siebenundachtzigster Titel.
An praescriptiötie feudutn adquiratur?(Ob das Lehn durch Verjährung erworben werden könne?)
Es ist sehr natürlich und vernunflgemäs, dass bei demLehnsverhältnisse, -wie bei andern Vertrauen, eine Verjährungläuft. Wenn also Jemand ein fremdes Lehn in gutem Glaubendurch ein rechtmässiges Geschäft erworben hat, so bekommter ein Recht durch die Verjährung- der langen Zeit, ob ergleich nicht der Kigenthiimer war, wenn er nur bei der Ueber-ffabe dafür gehalten wurde. Wenn er aber wnsste, dass dioSache eine fremde war, so kann er sich weder auf VerjährungWufen, noch auf Evictionsleistnng klagen.
Achtundachtzigster Titel.
De probatione investiturae.(Von dem Beweise der Investitur .) *
lieber den Eintritt in eine Lehnscurie sind sehr verschie-dene Meinungen 'vorhanden. Was ich aber durch häufige Er-fahrung-"j«i mehreren Ciirlun und Orten bemerkt habe, wollte'ch zu besserer Erinnerung schpftli« h aufzeichnen. Wenn näm-Mch Jemand ein Lehn durch Investitur erwirb!, aber nicht [zu-ßfefch] den Besitz [desselben] empfängt, so Helfe er <lie Bei-sitzer des Maniigeiichtcs zu der Investitur, damit die Waiir-**« liir ihn entscheiden könne, wenn ein .Slreil darüber erit-k,i 'Ilch sollte. Wenn er sich aber in dem Besitze belindel, sobellen ihm andere Hiilfsmillel zu Gebole. Weil jedoch dieKriegsvasallcn meistens arm sind, so ist der Beweis, der durch*S8gen oder durch einen Lehusschein geführt wird, als hin-ziehend zu betrachten.-
Neunundachtzigster Titel.
Conditionem tacite feudum sequi,
(Dass eine bei der Lehnsrcichung festgesettlc Bedingung fürimmer beobachtet werden müsse.)
Die Lehne, hei deren Verleihung [ursprünglich] eine Be-engung festgesetzt wurde, dergleichen es in den höhern Cu-*"'en yon Alters her giubt, wie die der Palriarchen, der Erz-.JiKchÖfe, der Aebte, Aebtissinncn, der Herzöge, der Murkgra-lei », der Grafen, der Statthalter, oder iU ich der hohem Valva-»oren, behalten diese Bedingung- sfillxcliweig-end bei, wenn sie
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auch
zu zwei, drei oder mehreren Malen auf andere Vasallen