Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
936
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Ö3Ö Lilhmucc«. U.U. Tit. 84. Patrem infeudofilii nun .uccedere.

empfunden I.at. Dies Laben wir als vollkommen richtig unddurch da» Herkommen bestätigt gefunden.

Vierundachtzigster Titel.Patrem in feudo filii non succedere.

(Dan der Vater dem Sohne nicht im Lehne folge.)I 1 1 1icji habe ein gewisses Herkommen, um es wieder in

Erinnerung- zu bringen, schriftlich aufgezeichnet. 'Wenn näm-lich Jemand, der einen Sohn hat, diesen vom Lehnsherrn hatbelehnen lassen, nnd er ist nicht ausdrücklich mit dem Lehns-herrn übereingekommen, dass, wenn der Sohn -vor dem Vatermit lode abginge, das Lehn an den Vater fallen solle, soKann der Vater, wenn der Sohn vor ihm gostoi'hen ist, kei-nen Anspruch auf das Lehn machen, welches [nun vielmehr]dem Lehnsherrn wieder angehört.

Fünfundachtzigster Titel.

De invcstituru facta marito vel utrique conjugi>

{Von der ltchhmnip;, welche einem Ehemanne, oder beiden

Ehegatten iuglcich ertheitt worden int.)

Wenn ein Ehemann in Abwesenheit seiner Ehefrau miteinem L^mu, [welches derselben angefallen is(| belehnt wird»und nicht ausdrücklich als Geschäftsführer der Frau die Beleh-"ung empfangt, so erwirbt er das Lehn (ür sich, in sofern die*rau darum weiss oder es verlangt. Wenn aber Beide zu-gleich belehnt werden, so erwirbt jeder einen Antheil, e*musste denn [die Belohnung] mit der bereits angeführten Be-schränkung geschehen sein. Auch behaupten wir, dass, wennder eine Theil vor dem andern ohne Lehnsfolger mit Tode abge-gangen ist, der Antheil desselben an den Lehnsherrn zurückläH'-

Sechsundachtzigstcr Titel.

Da fructibus feudi.(Von den Lehnsfriiclilcn.)Es Ist durch Herkommen hinlänglich begründet, dass,wenn Jemand, ohne einen Lehnsfolger zp hinterlassen, » 1|tlode abgegangen ist, das Hecht auf das Lehn dem Lehnsherrnansteht, die eingeernteten Früchte hingen nicht dem Lehns-herrn, aondern den TöVhfcrn des Vasallen, oder auch dessenEheirau gehören, und ans diesem Grunde kann der Glaub)«"'"[des verstorbenen Vasal!cn| sich an dieselben halten, wenn etauch kein Pfandrecht hat, und zwar nach den Modificationen,welche die kaiserlichen Gesetze vorgeschrieben haben.