Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
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935
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LtiiNKKtiir li. |I. Tit. 82. l'rius potsessionem reßtituendam */c. 935

dergestalt verliehen sei, dass, wenn auch die Verwaltung desAmtes aufhöre, der Lehnsherr dennoch das verliehene Lehnnicht wieder zurücknehmen könne, so soll es erlaubt sein, dasLehn nach völlig', beendigter Amtsführung ohne irgend ein Hin-derniss einzuziehen. Wenn aber Jemand die obige Ausnahmesich zu beweisen getraut und der Vasall den Besitz des Lehnsnur cinigormassen wahrscheinlich machen kann, so soll dieSache nicht durch den Eid entschieden, sondern durch Zeugenoder Urkunden oder andere zulässige Beweismittel ins Klaregebracht werden.

Zweiundachtzigster Titel.

Prins possessionem restitnendam esse,de prineipali causa agatun(Dans zuvörderst der Besitz wieder einzuräumen sei, che überdas Hecht selbst gestritten werden könne.}

Wenn, wie es häufig-zu geschehen pflegt, über ein LehnStreit unter mehreren Personen entstanden ist, von welchen<Ue eine der Lehnsherr is*, oder als -solcher betrachtet..^yigd^°ie andere aber Vasall, oder in dessen Namen handelt, j unddie Streitsache nach der im Reiche hergebrachten Gewohnheitv, >r den Beisitzern des Manngerichtes verhandelt wird, so mussWer Vasall] zuvorderst mit seinem rechtmässigen Lehne be-hlint werden; wäre aber eine Störung des Besitzes vorgetal-1°«, so muss der Besilz vor der Hand wieder eingeräumtwerden.

Dreiundaclitzigstcr Titel.

*» unus e.r fratribus deäerit snam partem fra-tri, vcl domino vcl extraneo.[Wenn einer von [mehreren] Brüdern- seinen AntTttib \am Lehne]an einen Bruder, an den Lehnsherrn oder an einen Fremdenabgetreten hat.)

Wenn einer von mehreren .Brüdern, welche ein Altlchn"Witzen, seinen Antheil dum Lehnsherrn, oder einem Fremden"'»getreten hat, so können diese 'denselben so lange ohne Stö-''«ug besitzen, als der Abtretende einen männlichen Dcscenden-,<M1 l.am . Leben] hat. Ist aber der Abtretende ohne Descondcn-f(> » mit Tode abgegangen, so kann der andere Bruder, wenn5£ tferien] überlebt, oder dessen Lehnsfolger ohne irgend ein"'nderniss und ohm-. | Rücksicht auf die} Verjährung, das Lehn,Wenn es ein Alllelm ist, von jedem idi-klou] Hesitzer zuriiek-Jeihmgcn. Dasselbe behaupten wir, wenn nur Brüder vor-handen sind und ein Bruder {jenen Antheil) von dem andern