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7 (1833)
Entstehung
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934
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934 Lemkhecht B. II. Tit. 79. Ut ratio vasalli prius etc.

eignen Schuld durch das Urfheil der Lelinscurie entzogen wird,so bringt dies den übrigen keinen Schaden. Dies ist aber so7.11 verstehen, dass, so lange dieser Miterbe oder dessen Erbennoch am Leben sind, die übrigen keinen Anspruch auf dasLahn machen können,

Neunundsiebenzigster Titel.

\Jt ratio vasalliprius, quam domini discutiatUT.

(Dass die Beschwerde des Vasallen eher zu untersuchen sei,

als die des Lehnsherrn,)

Wenn zwischen dem Lehnsherrn und dem Vasallen einStreit entstanden ist, und der Lehnsherr hat eine Beschwerdegegen den Vasallen, der Vasall aber auch eine gegen denfjehnsherrn, so ist die Beschwerde des Vasallen zuerst zu " n "tersnehen, weil die Beisitzer des Manngerichtes über ihren Mi'"vosallen eine stärkere Gerichtsbarkeit, als über den LehnS*harrn haben.

Achtzigster Titel.

De evictione.

(Von der Eviction.)

Das ist im Allgemeinen richtig, dass hei den Lehnon derLehnsherr Evicfion leisten müsse; allein wenn Jemand wissen'"lieh die Investitur über ein fremdes Lehn empfängt, und diese»ilim durch Urlhel und Recht abgesprochen wird , so behaupte»wir, dass der Vasall keine Klage gegen den Lehnsherrn ha-be, weil er bei Erwerbung des Leims nicht aufrichtig * aWerke ging.

- Einundachtzigster Titel.

De feudis impropriis, quae auferuntur danti$

arbitrio.

(Von den nnrigentlichen Lehnen, welche nach Willkühr des

Verleihers zurückgenommen werden können.)

Etwas nicht minder Nülzlichos und mit dem oben Gesag-ten Uebereinstimmettdes habe ich angemerkt, und nach^ denbestehenden Gewohnheitsrechte in guter Meinung schrift' 10 'aufgezeichnet. Wenn nämlich Jemand wegen eines [ihm w&*tragenenl Auf scher am tes über städtische oder la " *,liehe Grundstücke, [wcgenl eines H i cht er am t es o'l'für Dienste anderer Art ein nneigen tli dies Leim cnipt«""gen hat, und es ist unter den Parteien nicht besonders ausge-macht , dass das Lehn mit allen Ehrungen des Lehns und «vva