I.khnhiccht IS. II. Tit. 74. De ftuilh $cutifcroritm.
Yierundsiebenzigster Titel.
De feudi« scutiferorutn,
(Von deti Schildträger-Lehnen.)Das» dio Schildträgerlehne von dun Lehnsherren nach u tf "lieben zurückgenommen -werden können, liegt nicht in der l^ 8 "tur der Sache, wenn nur die Schildträger nach der im Lelin*-gerichlQ hergebrachten Sitte ihre Dienste leisten.
Fünfündsiebenzigster Titel.
De conditione feudi non impleta.
{Von der nicht erfüllten Bedingung, unter welcher ein Lehn
ertheilt worden war.)
Damit zwischen bedingten und unbedingten Lel' nS 'rtichungen ein Unterschied Statt finde, so sagen wir, das.?wenn Jemand einem Andern ein Leim unter einer I.}eding l,n »ertneilt hat (wie etwa Leime wegen der Wohnnngsgerech *J?keit verlieben werden), das Lehn verloren gehe, wennWohnung verlassen worden ist, oder wenn ein Lehn tut ewgewissen Dienst ertheilt wird, das Lehn nicht ferner beste* 10kann, wenn dieser Dienst nicht geleistet wird.
Sechsundsiebenzigster Titel.De fidelitate.(Vom, Lehnscide.)Weil wir des Lelinseides Erwähnung gctlian haben.Wollen wir über denselben noch kürzlich etwas sagen. Vve # ^das Lehn ein Handlehn ist, und der Vasall etwas g«f*n s el jnen Lehnsherrn verbrochen hat, so soll er nach dem L ,ltldes Manngerichtes das Lehn verlieren. Dasselbe k e *^?£ JWir für Die, welche den Lehnseid geleistet haben. 0
der Lehnsherr von einem Vasallen den Lehnseid verlangt, ■muss er demselben nach der Meinung Einiger das B" ^ ,vorzeigen, und der Vasall muss den Eid leisten oder dem *böte des Manngerichtes innerhalb eines Jahre« Gehorsam IcislP*Wenn er dies nicht thut, so soll er nach der Meinung' El»*,ger in den Verlust seines Lehne« vcrurlheilt werden, Tf^fjLj'doch dem Gesetze unsers Herrn, des Königs Lothar, we ( . ,derselbe zu Pavia gegeben, zuwider ist 115 ). Das« «' )Cr
114) T)as Ruch, welches die Registraturen ühcr die erth ' hä f t .Helehuungeii und die dabei geschehenen Eidesleistungen e«" b .
115) Nämlich r.otliar hatte bestimmt, das», wenn nicht böse ^sieht zum Grunde liege, iragsa versäumter JahreMrisiI,ehn nicht verloren gehen solle.