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7 (1833)
Entstehung
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931
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Lehnrkcht B. II. Tit. 73. Dt alienalionc feudi. 931

Wenn dem Lehnsherrn der Eid wegen einer Investitur, von■Welcher man behauptet, dass sie ertheilt worden sei, nachge-lassen wird, So muss er schworen, dass er die Investitur nicht■Vorgenommen habe. Wenn aber dem Nachfolger der Eid auf-wiegt wird, so muss derselbe schwofen, wie er nicht glaube,dass die Investitur von seinem Vorgänger ertheilt worden sei.Wenn Jemand behauptet, dass er belehnt Worden sei, so muss•* stets den Lehnsherrn nennen, von welchem er die Investi-tur empfangen haben will. Da nun der Eid des Erben vondem der Hauptperson sehr verschieden ist (L. 3. und L. ge-ncraliter C. de Reb. cred. et jurejur.), wie auch vom Vor«•nunde gilt, welcher nur schwört, dass er glaube und dafür'"alte (L. 2. 0. de Juram. calumn.) , So braucht auch derErbe oder Nachfolger blos nach seinem Gewissen und nichtüber eine fremde Handlung' zu schwören (da es Überhaupt un-billig ist, über eine fremde Handlung' einen Eid Zu verlangen),Bo auch der Sohn, wie es in dem Titel Jter. atiwt. L. Mar-c ?llus heissf. Aber das Gegentheil findet sich in den Lom-kaulischen Gesetzen, weil, obgleich der Sohn weniger Glaub-würdigkeit als der Vater besitzt, er dennoch wirklich schwö-|' en muss, dass sein Vater nichts Schuldig gewesen sei, wie111 den Loniburdisehen Gesetzen stellt unter der L. S{ Coitli-Serit, TU. Qualäer quis se defatulere debet.

Dreiundsiebenzigster Titel.

De alienatione feudi»

{Von der VeTÜuiserung des Lehn».')

Wir befehlen nachdrücklich, dass, wenn Jemand einen An-

" Cl 'n mit einem Grundstücke belehnt hat, Der, weloher belehnt

forden ist, das Leim nicht als sein Eigenthum verkaufe,, noch

l ' r einen sehr geringen Preis verpachte, noch auch aufs Neue* u Lehn gebe, wenn er nicht den grössern Theil davon zu-rückbehält. Wenn er aber keine Aussicht hat, Söhne zu be-£ 0 »nmen, so soll er das Lehn auf keine Weise und unter"■einer Bedingung auf Andere übertragen« Sollte aber doch0 'Was der Art geschehen sein, so soll es ungültig Sein, und•jach, dem Tode des Verä'ussernden das ganze Lehn wieder anden ersten Lehneherrn zu rück fallen. Wenn nun [in einem sol-

le " falle] der Lehnsherr bei den Beisitzern des Manhgerich-

$* Klage geführt hat, so sollen dieselben, nachdem sie diel''.'.'"^ [der Klage gehörig] erwogen haben, die Sache inner-'alb eine» Jahres entscheiden, und wenn der Vasall keine Si-j' er heit leistet, dem Lehnsherrn mit Vorbehalt seiner Rechte

ei > Besitz zusprechen, sie miissten denn gleich ein Endurtheilfrechen können.

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