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7 (1833)
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Lehnrecht B. II. Tit. 58. De notit feudorum.

nicht, thfilen will, der Letztere den Erstem mit Hülfe desRichters zhr Theilung anhalten kann. So iiii.ss auch der Lrbenothwendiger Weise diejenige Investitnr aufrecht erhalten, wel-che sein Vater ertheilt hatte. Desgleichen müssen dem Be-lehnten dieselben Rechte und Befugnisse auf die Sache zuste-llen, welche Derjenige, der die Belelinung ertheilt hat, zu-gleich mit seinem Miterben [Mileigenthümer] geniesst, so dasSdas Recht auf gleiche Theilung- 40 Jahre dauert" 3 ). So kannferner die Investitur entweder persönlich, oder durch einenStellvertreter verliehen oder empfangen werden, und alles dasbisher Gesagte geht aus den oben angeführten Gesetzen derLongobarden, und zwar aus dem Gesetze: "Wenn Jemand,im Titel von letzten Willen und aus der L. 1. und 2. C. Com-muni dividundo hervor. Deshalb .sind auch die Beisitzer desManngerichts zur Abfassung einer Urkunde über die Invesfit'"nothwendig und Niemand anders ist zulässig, damit nicht etW 11 *Falsches zum Schaden des Lehnsherrn ersonnen werde, [W aSsich doch ereignen könnte] wenn man andere, vielleicht W»Gelde oder durch HaSs oder Gunst bestochene Zeugen g' u "brauchte, welches Alles bei den Beisitzern des Manng-erich'l*nicht geargwöhnt werden kann. Wenn eine Urkunde [ einLehnsbrief] vom Lehnsherrn lür falsch erklärt würde, so *'"'de dem Vasallen, welcher die Urkunde für sich anführt, derEid nachzulassen sein, nach Anleitung- des LongobardischenGesetzes: de Chartis unter dem Titel tyualiter quis se defeH»'*und nicht dem Lehnsherrn, wenn er gleich die Wahrheit wüss te "Dies ist aber unbillig-, weil hier Jemand Wegen seines eig'ueGeschenkes belangt wird. Denn dem Lehnsherrn gehört in URegel der Lid, wenn der Vasall nicht im Besitze ist, [mitbials Kläger auftritt]. Es ist zu bemerken, dass bei jeder Strctigkeif, welche zwischen dem Lehnsherrn und dem VasaU-entstanden ist, die Beisitzer des Manngerichtes, wenn Sie 'Wahrheit wissen, vom Lehnsherrn und den übrigen Beisitze f ^g-ezwung-en werden können, dieselbe auszusagen. Wennsich aber mit Nichtwissen entschuldigen, obwohl sie die VV»heit kennen, so soll sie der Lehnsherr, wenn der Vasall <auf anträgt, zum Eide und zum Bekenntniss der Wabr ^zwingen, nach Anleitung- der L. Si quando C. de lestto.in den Lombardischen Gesetzen L. Ut judex unus, und mdem Titel Qualiter quis se defend. L. Si qualiscumque cauund unter dem Titel de Tcstib, L. Ut quicumque und U V.

113) Derjenige also, welcher vonsen Authtile an einer gemeinte,

<lcn ist, kann eben so gut, wie der j»ii«,ikbiiuiu>»sj "-■Jahre lang wegen ungleicher Theilung Klage erbeben.

ron einem Miteigentümer mit *inscl.aftlich.-n Sache belehftt W°wie der Miteigenth.iiner selbst,

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