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7 (1833)
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929
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Lkhnukcht H. II. Tit. 58. Di „oti, ftudormn.

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durch iiinf Zeugen von der grossfen imd rmverdächligsten Glaub-würdigkeit klar erwiesen ist. Geg. am \\. August.

Achtundfunfzigster Titel.

De notis feudorum.(J'on den Kennzeichen der /.cÄnc.)

Beim Leime ist zu bemerken, das« Das, was Kammer-oder Kellerle kn genannt wird, nickt verlieken werden darf,Wenn nickt in dem Schatze oder dem Keller so viel vorkau-ten ist, dass die festgesetzt« Summe entrichtet werden kann;Sollte aber ohne die Schuld des Versprechenden der Keller ge-leert worden sohl, so muss man warfen, bis die Lieferunga «s dem Keller oder dem Schatze wieder möglich ist. Aberdünn, wenn der Lehnsherr alle seine Schulden getilgt hat,«luss er die Zahlung allerdings leisten. Denn es ist unbillig,dass er Denjenigen darben lasse, mit welchem er früher einSo enges Frcundschafls-Bündniss geschlossen hat 112 ). Dassa W i)| os die Beisitzer des Manngerichts der Lehnsinveslifur'"•''wohnen sollen, und Niemand anders, ist dann richtig, wennder Lehnsherr noch andere Vasallen hat. Ausserdem kann*Wn der Lehnsherr andere Personen wählen, welche er für dieJ 'klvliji'sfen hält, jedoch müssen dieselben nach Anleitung desJ**satüe8 über die letzten Willen in der Lombardei freie^Liiiner sein. Dieses Gesetz nämlich sagt: Wenn Jemand•iber seine Güter zu Gunsten eines Andern eine Schenkung er-eilten, oder eine'Investitur vornehmen will, so wähle er ausSl 'iiien Verwandten (welche nach Inhalt des Gesetzes einen Eidablege,, müssen) zwei glaubwürdige Zeugen, oder drei oder•"chrerc. Die gemeine Meinung begnügt sich mit der Zahlv °a zwei Zeugen. So ist auch zu bemerken, dass es der In-Vesl ''ur nicht hinderlich sei, wenn sie über einen Gegenstand* r, heilt wird, an welchem der Lehnsherr zugleich mit einem^'ulern ein Miteigenlhum hat, weil, wenn Der, welcher die' «che mit den! Belehnenden gemeinschaftlich besitzt, dieselbe

'?) Hier ist zu lesen: Non enitn aequum est, eum videre egen-«4», rjnem ptiut habuit in conjugem, (od amiium). Conjux ist•janiliih in diesem Zusammenhange mir bildlich gebraucht, in-"•m zwischen dem Lehnsherrn und Vasallen eine so enge Ver-'Kulung angenommen wird, wie sie unter Khegattcn besteht.*»er Sf nn ,(,,,. steile ist nun folgender: Hat der Lehnsher?,weicher ein Kammer- oder Kellerlehn ertheilt hatte, Schulden,

s <> mussen die (.iliiulijgcr vorzugsweise befriedigt weiden; istuu-h ulier geschehen, so Luini der Vasall, wenn noch sn fiel»> Schatze des Lehnsherrn befindlich ist, Anspruch auf die'ei'sprochencii Heulen machen.

Lor Pjvr. civ. VII. 59