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7 (1833)
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928
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LehnRBCHT 15. II. Tit. 56. Quae sint regaliae.

entschieden werden. Audi Das befehlen Wir, »las» bei jedemLehnseide der Kaiser namenllich ausgenommen werde, [als diePerson, gegen welche der Vasall nicht dienen diirfej.

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Sechsundfunfzigster Titel.

Quae sint regaliae.(Was Holieitsr echte sind.)..

Der Kaiser Friedrich.Hoheitsrechte sind: das Recht zum Kriege aufzurufen, dieLandstrassen, die schiffbaren Flüsse, und die, aus welche"später schiffbare Flüsse werden, die Häfen, die Küstenzölle»die Abgaben, welche gewöhnlich Zölle genannt werden, dieMünze, die sämmtlichen Geldbussen und Strafen, die erbJoseuVcrlasscnschaften und solche, welche durch die Gesetze Denje-nigen entzogen werden, die sich derselben unwürdig gemachthaben, sie müssten denn ausnahmsweise bestimmten Pers.onelüberlassen werden, die Güter Derjenigen, welche blutschände-rische Eben geschlossen haben, der Veriirtheillen und Geäch-teten, nach Inhalt der neueren Gesetze, die Abgaben der P°"slen, Nebenposten, Frachlwagen und Schiffe, die ausserordent-liche Beisteuer zu einem glücklichen Heereszuge des Königs»die Gewalt, Obrigkeiten zur Verwaltung der Rechtspflege ein-zusetzen, die Silbergruben und Paläste in den gewöhnliche' 1Städten, die Einkünfte der Fischereien und Salzwerke, WGüter Derer, welche ein Majestätsverbrechen begehen, und dieHälfte des Schatzes, welcher ungesucht an einem kaiserlich''"oder heiligen Orte gefunden worden ist. Ist er aber gesue"'worden, so fällt er diesem Orte ganz zu.

Siebenundfunfzigster Titel.

Quot festes sunt necessarii ad probandam feudi

ing ratitudinem?(Wie viele Zeugen sind tum Beweise eines Lehnsfchlcrs erforderlich)

Der Kaiser Heinrich, der Erhabene, an das ganze Volk.Wenn der Vasall durch unanständige Handlungen und un-ziemliche Ränke seinen Lehnsherrn beleidigt, Und ilm durc'heimliche oder offene Nachstellungen angegriffen, oder Sieb mldl!» Feinden desselben freundschaftlich verbunden tfder sie*überhaupt so benommen hat, dass man ihn eher für einen Fein ,als für einen Anhänger des Lehnsherrn halten muss, oder wenner mit der Frau desselben den Beischlaf ausgeübt oder ihn i»der Feldschlacht verlassen hat, so wird er des Leims verlustig-Wir befehlen aber, dass dies nicht eher Statt finde, als bis es