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Lkhnrecht B. IL Tit. 55. De prolähita feudi alienalione etc. 927
Auch setzen Wir, sowolil für Italien, als für Deutschland,ausdrücklich fest, dass, wer nach dem vom Lehnsherrn gesche-henen Aufgebote zum Feldzuge innerhalb der vorgeschriebenenZeit von diesem freventlich ausgeblieben ist, oder es unterlas-lassen hat, dem Lehnsherrn einen brauchbaren Stellvertreter zuSchicken, oder seinem Lehnsherrn nicht wenigstens die Hälfteder jährlichen Einkünfte des Leimes beigesteuert hat, das Lehn,Welches er von einem Bischof, oder von einem andern Lehns-herrn empfangen hatte, verlieren, der Lehnsherr aber das freieBefogniss haben soll, dasselbe in seinen Nutzen zu verwen-den. Ferner soll ein Herzogtum, ein Markgraf(hum, eineGrafschaft nicht getheilt werden, ein anderes Leim aber, wenndie Theilnehmer es zufrieden sind, kann getheilt werden, sodass Alle, welche einen Theil des getheillen oder noch zu'heilenden Leimes besitzen, den Lehnseid leisten, jedoch so,diiss ein Vasall nicht gezwungen werden ^.ann, wegen einesLeimes mehrere Lehnsherren anzuerkennen, auch der Leimsherrohne die Einwilligung des Vasallen das Lehn nicht auf einenAndern übertragen kann. §. 2. Wenn ferner der Sohn desVasallen den Lehnsherrn beleidigt hat, so muss ihn der Vater,"Wenn der Lehnsherr diesen dazu aullbrdert, dem LehnsherrnJ er Genugthiiung halber zuführen, oder den Sohn Verstössen,ausserdem geht er des Leimes verlustig. Wenn nun der Va-*<* den Sohn zum Zwecke der Genugthiiung zum Lehnsherrnf "hien will, und der Sohn verweigert es, so kann dieser nach*ttn Tode des Vaters nicht ins Lehn succediren, in sofern erni <ht noch vorher dem Lehnsherrn Genugtuung gegeben hat.Auf gleiche Weise muss es der Vasall mit allen seinen Haus-genossen hallen. Auch befehlen Wir, dass, wenn ein VasallSe 'u Lehn wieder einem andern Vasallen zu Lehn gegeben hat,«ftH der Vasall des Vasallen hat den Lehnsherrn seines Leims- 'Wn beleidigt, er miisste es denn auf Befehl eines andern^hnsherrn gethan haben, den er in Wahrheit schon früher,la "e, derselbe des Leims verlustig gehen, und dieses an sei-j* 6 « Lehnsherrn, von dem er es empfangen hatte, zurückfal-Ie » soll, er miisste denn, von dem Letzlern aufgefordert, bereit8ein > dem hohem Lehnsherrn, den er beleidigt hatte, Genug,jh-uung Z u geben. Wenn aber der Vasall, der zugleich Lehns-j^ r r ist, auf Verlangen seines Lehnsherrn, Den, welcher den"°hern Lehnsherrn beleidigt hatte, nicht zur Genugtuung auf-fordert, so verliert er [ebenfalls] sein Lehn. Wenn ferner^Wischen zwei Vasallen ein Streit über das Leim entstanden' st > so soll derselbe entschieden werden. Wenn aber zwischen~ exn Lehnsherrn und dem Vasallen ein Streit entsteht,*Bo soll^rselbe durch die Beisitzer des Manngerichtes, , welche sichdem Lehnsherrn durch den Eid der Treue verpflichtet haben,