926 Lkhnhecht B. II. Tit. 55. De prohibita feudi alienaliont etc.
und andern Anhängern des Reichs nicht unerhebliche Klagenvernommen, dass die "Vasallen die Lehne, welche sie von Je-nen empfangen hatten, ohne die Einwilligung ihrer Lehnsherrenverpfändet und durch ein gewisses Scheingeschä'ft, nämlich un-ter dem Namen des libellarischen Contractes, veräussert hätten,daher Jene die ihnen gebührenden Dienste verloren und derGlanz des Reiches, so wie der Erfolg Unseres glücklichenZuges geschmälert wurde. Deshalb verordnen Wir nach derBerathung mit den Bischöfen, Herzögen, Markgrafen und Gra-fen, so wie auch mit den Hofrichtern und andern Vornehmen,durch dieses allgemeine, so Gott will, für immer geltende Ge-setz , dass es Niemandem erlaubt sei, das Lehn im Ganzen odertheilweise zu verkaufen oder zu verpfänden, oder auf irgendeine Weise überzutragen oder zu veräussern, oder auch einermilden Stiftung abzutreten, wenn nicht derjenige Lehnsherreinwilligt, von dem das Lehn erweislich herrührt. Hierübe'hat auch der Kaiser Lothar ein Gesetz erlassen, welches je-doch die Veräusserung blos für die Zukunft verbietet. Wiraber wollen dem Reiche noch grösseren Nutzen gewähren underklären daher durch gegenwärtiges Gesetz nicht nur diejenigenunerlaubten Veräußerungen lür null und nichtig, welche i"Zukunft geschehen, sondern auch die, welche bis hierhervorgenommen worden sind, ohne dass irgend eine Verjähr« 11 ?entgegenstehen soll, weil Das, was vom Anfang an nichtgegolten hat, durch die Lange der Zeit nicht gültig werde 11kann. Derjenige aber, welcher das Lehn gekauft hat, °' inCzu wissen, dass es ein solches sei, kann wegen des K lll |"preises die Klage ans dem Kaufe gegen den Verkänfer anstel-len. Um überdem den listigen Vorspiegelungen mancher I er»sonen zu begegnen, welche nach Empfang eines Kaufpreisunter dem Deckmantel der Investitur, zu welcher sie belüg%\\ sein vorgeben, das Lehn verkaufen und auf Andere über-tragen, verbieten Wir bei der von Uns angedrohten StraiBchlechterdings, dass ein solches Scheingeschüft oder irgend eianderes ausgesonnen werde, nm dieses Unser Gesetz zu umge-hen, und befehlen, dass Käufer und Verkäufer, welche soleneunerlaubter Veräusserungen überführt worden sind, das l^euverlieren sollen, welches nun als freies Gut an den Lehnsherziuückfällt. Der Schreiber aber, welcher wissentlich eineUrkunde solchen Inhaltes verfasst hat, «oll ausser seinem Am "die'Hand verlieren und mit Ehrlosigkeit bestraft werden-Wenn ferner ein Vasall, welcher älter, als vierzehn Jahre ist»ans Sorglosigkeit und Fahrlässigkeit Jahr und Tag hat vombegehen lassen, ohne seinen Lehnsherrn um die Investitur zu W "ten, so soll derselbe nach Abfluss dieser Zeit das Lehn ver-lieren, und dieses an den Lehnsherrn zurückiallen §• *'