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7 (1833)
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Lrhnrkciit B. II. Tit. 64. De nitidus.

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rigeh nbgeprcsst werden, (besonders damit sie nicht Anzeigevon begangenen Verbrechen machen sollen) erklären Wir hier-mit liir ungültig.

Vierundfunfzigster Titel.De allodiis.

{Von Allodien.)

Ferner, wer sein Allodinm verkaufen will, wage es nicht,auch zugleich die Rechte und die Gerichtsbarkeit des Kaisersz« verkaufen, und geschieht es dennoch, so ist das Geschäftungültig. Wenn es sich aber ereignen sollte, dass ein Allo-dinm, welches Jemandem zu Lehn gereicht worden war, audie Kirche liele, entweder durch freiwilligen Auftrag von Sei-ten eines gläubigen Christen, oder durch Kauf, oder durchein anderes Geschäft dieser Art, so kann der früher damit Be-lehnte auf dasselbe keinen Anspruch machen, er müsste esdenn durch die Gnade der Kirche als ein Neulehn von ihrziinickenipfangen. Damit aber die Billigkeit, welche in gleich-artigen Angelegenheiten auch gleiche Rechte erheischt, durchUnser ganzes Reich beobachtet werde, so setzen Wir sowohllür Italien, als liir Deutschland ausdrücklich fest, dass, wenne »n öffentlicher Zug nach Rom zum Zwecke des Regierungs-antrittes ausgeschrieben worden ist, ein Jeder, welcher demKönig oder einem Lehnsherrn, der unter dessen Befehlen steht,Beinen Beistand versagt, den er ihm, entweder dadurch, dasse >" Selbst mit ihm zieht, oder dadurch, dass er nach der Grössedeines Leimes einen Geldbeitrag giebt, zu leisten hätte, seinLein verlieren soll, dafern er nur durch seine Mitvasallenüberwiesen werden kann, dass ihn der Lehnsherr gebührendm Kenntnis« gesetzt habe, worauf denn der Lehnsherr dasfreie Befiigniss hat, das Lehn in seinen Nutzen zu verwenden.

Fünfundfunfzigstcr Titel.

"e prohibita feudi alienatione per Fridericum,(»<»n dem durch Friedrich erlassenen Verbote derLehnsveräusserung.)

Friedrich, von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, der immerKrhabcne.

Es ziemt der kaiserlichen Umsicht, dergestalt liir das Glückdes Staats zu sorgen und das Beste der Unterthanen im Auge2 <> halten, dass die Wohlfahrt des Reiches unveränderlich be-^»lirt werde und das Wohlergehen der Einzelnen fortwah-r< nd bestehe. Als Wir nun nach der Sitte Unserer Vorfahrena "f den Roncaliscben Feldern zu Gericht sassen, haben Wirv °n den Italienischen Fürsten, von den Häuptern der Kirchen