924 Lehnrecht B.ll. Tit. 53. De pace tenenda inicr subtiitut etc.
8 Ofen sollen, wenn sie den erwähnten Frieden verletzt haben,3 Pfund Goldes bezahlen und den zugefügten Schaden dem Be-leidigten nach rechtlicher Vorschrift ersetzen. §. 1. Eine Eh-renverletzung oder ein Diebstahl soll nach den Gesetzen be-straft werden, so wie auch Todtschlag, Verstümmelung oderjedes andere Verbrechen. Die Richter aber, die Orlsverlreterund die Obrigkeiten jeder Art, welche vom Kaiser oder aufdessen Befehl eingesetzt oder bestätigt sind, sollen, wenn siedie Gerechtigkeit verweigert und den Friedensbruch gesetzlichau bestrafen unterlassen haben, dem Verletzten allen Schadenersetzen und überdem, wenn es ein höherer Richter ist, demkaiserlichen Schatze eine Geldstrafe von 10 Pfund Goldesbezahlen, ein niederer aber soll mit drei Pfunden Goldes be-straft ^werden. "Wer aber die vorerwähnte Strafe Armuths hal-ber nicht bezahlen kann, soll eine körperliche Züchtigung durchSchläge erleiden, und fünf Jahre lang 50 Meilen weit von sei-nem Wohnorte verbannt sein. §. 2. Auch die heimlichen Zu-sammenkünfte und die Verschwörungen in den Städten uaiausserhalb derselben, auch die, welche unter dem Scheine ver-wandtschaftlicher Verbindungen Statt finden, sowohl zwischenmehreren Städten, als zwischen einzelnen Personen unter sich,oder zwischen einer Stadt und einer einzelnen Person, verbie-ten "Wir, sie möge« geschehen, aufweiche Weise sie wolle"»und die früher geschlossenen heben Wir [hiermit] auf, indemWir jeden einzelnen Theilnehmer an einer Verschwörung miteinem Pfunde Goldes bestrafen. Auch befehlen Wir, dass dieOrtsbischöfe Diejenigen, welche dieses Gesetz verletzen, s°lange, bis sie zur Rechenschaft gezogen werden können, od*einer geistlichen Strafe belegen sollen. Diejenigen ferner, Wel-che die Uebelthäter, die den erwähnten Frieden verletzt haben,bei sich aufnehmen oder ihnen ihre Beute abkaufen, sind Unr«eres Zornes gewiss, und mit denselben Strafen zu belegen.Ueberdem sollen auch ihre Güter confiscirt und ihre Wohnun-gen eingerissen werden. Wer den Frieden nicht beschwörenund beobachten will, soll auch die Wohlthat desselben nichtgemessen. So verbieten Wir auch schlechterdings die uner-laubten Auflagen von Seiten der Städte und der Schlösser,besonders gegen die Kirchen, (welche schon seit langer Zeitdurch Missbrauch eingerissen sind) und sind sie [dennoch] ge-schehen, so soll das Doppelte zurückgegeben werden. §• 3-So sollen auch die freiwillig geschwornen Eide Derjenigen,welche das 14fe Jahr zurückgelegt, haben, und wodurch die-selben Versprechen, dass sie von den Geschäften, welche sieüber ihr Vermögen abgeschlossen haben, nicht zurücktretenwollen, unverbrüchlich gehalten werden. Hingegen die Eide,Welche durch Gewalt und gerechte Furcht sogar den VoUjah-