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7 (1833)
Entstehung
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923
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Lkhnrecht B. II. Tit. 53. De pace tenenda intcr subditosetc. 923

i3. Der Kaiser Lothar , der Erhabene u. ». w., an den PapstEugen und an das ganze Volk.

Weil zwischen Lehnsherren und Vasallen keine Hinterlist,noch sonst eine Feindseligkeit Statt finden soll, so befehlenWir durch gegenwärtiges Gesetz, dass, wenn der Vasall nichtabsichtlich Jahr und Tag- vorüber gelassen hat, ohne beiseinem Lehnsherrn um die Investitur anzusuchen, er deswegendoch nicht das Lehn verlieren soll, denn dann ist keine Arg-list vorhanden, wenn er durch eine triftige Ursache verhindertwurde. Geg. am 27- Aug. im Jahre des Herrn 1127 und der5ten Indiction.

Dreiimdfunfzigster Titel.

De pace tenenda inter subditoa et juramentofirmanda et vindicanda, et de poena judici-bus adposita, yw« eam vindicare et Justitiumfacere neglexerint.

{Von dem Frieden, welchen die Unlerthancn zu beobachten und mit-teilt Eides zu bestärken und zu erhallen haben, und von derStrafe, die den Richtern droht , welche den Frieden nicht auf-recht erhalten, oder die Gerechtigkeit verweigern.)

Friedrich [f.~] von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, der immerErhabene, entbietet allen Unlerthancn des Reiches Seinen Gruss.

Durch dieses allgemeine Gesetz, ■ welches fiir immer gel-ten soll, befehlen Wir, dass alle Unterthanen Unseres Reichseinen wahren und ewigen Frieden unter sich halten sollen, unddass derselbe von Allen unverletzt und für ajle Zeiten beob-achtet werde. Die Herzöge, Markgrafen, Grafen, Statthalter,»alvasoren, und die Vorsteher aller Orle nebst allen vorneh-mem und geringern Einwohnern dieser Orte sollen vom 18tenbis zum 70sten Jahre durch einen Eid sich verbindlich machen,den Frieden zu halten, und die Ortsvorsteher sollen mit dazubeitragen, dass der Friede gehalten und beobachtet werde, unda Ue iünf Jahre soll die Eidesleistung in Bezug auf den erwähn-ten Frieden erneuert werden. Sollte aber Jemand wegen irgende >ner Sache oder einer Leistung ein Befugniss gegen einen An-dern zu haben glauben, so wende er sich an die richterliche"ewalt und verschaffe sich durch diese das ihm gebührende«echt. Sollte aber Jemand frevelhafter Weise den erwähntenfrieden zu verletzen wagen, so sollen, wenn es eine Stadt,st > 100 Pfund Goldes zur Strafe an unsere Kammer bezahlt^erden, ein anderer Ort aber wird mit 30 Pfund Goldesbestraft, die Herzöge, Markgrafen nnd Grafen müssen50 Pfund Goldes bezahlen, die Statthalter und höhernValvasoren 20 Pfund, und endlich die niedern Valva-