922 Lkunrecht 1$. II. Tit. 52. De prohibita feudi alienalione elc.
2. Der Kaiier Lothar, der Erhabene, an das gante Volk.
Ein sehr heilsames Gesetz haben Wir zum Nutzen desStaates und um einem sehr verderblichen Uebel su steuern,schriftlich abfassen lassen. Es hatte ein Vasall, wie es öftersvorkommt, zwei Lehne von zwei [verschiedenen] Lehnsherrenerworben; als er starb, hinterliess er zwei Söhne, welche dieväterlichen Lehne unter sich (heilten. Der eine von ihnen lei-stete seinem Lehnsherrn für das Lehn, welches ihm zugefal-len war, den Eid der Lehnstrene, ohne Jemanden auszuneh-men, [gegen welchen er nicht dienen würde] wie dies auchsein Vater gethan hatte. Der andere Bruder leistete ebenfallsfür sein Lehn dem andern Lehnsherrn den Eid der Lehns-treue, [wiederum] ohne Jemanden auszunehmen, weil er kei-nen andern Lehnsherrn zu haben glaubte. Nachdem nun derletztere Bruder ohne Söhne mit Tode abgegangen ist, so wer-den beide Lehne, wie früher, in einer Person vereinigt, undso verlangt denn der andere Lehnsherr denselben Eid der Lehns-trene, den ihm der Verstorbene geleistet hatte. Um nun den[hierüber entstehenden] Streitigkeiten zu begegnen, befehle"Wir, dass Das, was der [verstorbene] Bruder gethan hat,(nämlich als derselbe den Eid unbeschränkt leistete) demüberlebenden keine Verbindlichkeit auflege, selbst [nicht ent-fernteren Personen, nämlich] wenn es sich zutragen sollte,dass das Lehn auf die zweite und dritte Generation, oder nochweiter gelangte 111 ).
111) Diese Stelle ist in Bezug auf grammatische Interpretationschwierig und das in diosem Zusammenhange loilion" 1 "' 11 'de Wort qnerimonia nnübersetzbar, weshalb wohl, wie in de"Fragmenten des Arilizo, richtiger zu lesen ist: utrumgue Je' 1 'dum in unam, ui priut, venit pertonain, so wie weiter unteinach dem Worte dando supplirt werden muss: pro 1 "''* 1 . 0 "?'.?■firiclilatit. Dasselbe Gesetz wird in den capillitii cxlr. **,„:?!'fast wörtlich wiederholt. Ueber den Sinn der Stelle las«sich nicht zweifeln. Der Kaiser spricht den Grundsatz aus,dass, wenn auch ein feudum, wie man stets präsuuiiren mw.ss,ligium, also ein solches sei, bei welchem der Vasall ohne Aus-nahme gegen alle Personen dienen niuss, gegen die in" .Lehnsherr aufruft, dennoch der frühere Lehnsherr nicht aar^unter begriffen werden könne, daher denn der iibeile >en< ■Bruder, dem in gegenwärtigem Falle das Lehn des verstoineu zufällt, dem neuen Lehnsherrn den Kid der Treue nuinsoweit leisten dürfe, als die Erfüllung desselben, unbescliaueder früheren Hechte des altern Lehnsherrn, geschehen k """''*— Das Gesetz scheint übrigens kein kaiserliches, sondern «a»Gutachten eines Juristen zu sein.