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7 (1833)
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921
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Lehnrecht B. II. Tit 52. De prohibita feudi alicnatione etc. 921

Zweiundfunfzigster Titel.

De prohibita feudi alienatione per Lotharium.

{Von dem durch Lothar geschehenen Verbote der Lehnsvcriiusserun"-.)

1. Lothar II. von Gottes Gnaden Hämischer Kaiser, der fromme,Glückliche, Glorreiche und Triuiilphator, der immer Erha-bene an das ganze Volk.

Wir halten es für ein Vorrecht der kaiserlichen Gnade,für das Beste der Unicrlhancn zu sorgen und ihren Beschwer-den mit Eifer und Umsicht abzuhelfen, zugleich aber auch dieWohlfahrt des Staates und die Hoheit des Reiches allein Pri-Xpt -Interesse vorzuziehen. Daher tliuii Wir der GesammtheitUnserer Getreuen, der zukünftigen sowohl, als der gegenwär-tigen, zu wissen, dass, indem Wir nach der Gewohnheit derfrüheren Kaiser auf den RoncalischeH Feldern sorgfällig erfor-schen und in Erwägung ziehen, was für die Rechtspflege undfür den Frieden des Reiches geschehen und was diesem letz-fern zur Ehre gereichen könne, Wir Uns entschlossen haben,ein höchst verderbliches Uebcl, welches dem Staate bedeuten-den Schaden zufügt, zu vertilgen. Durch häutige Klagen, wel-che bei Uns erhoben worden sind, haben Wir nämlich in Er-lahm ng gebracht, dass die Vasallen hier und da ihre Lehneverkaufen und nachdem sie auf diese Weise jeden Nutzen dar-aus gezogen haben, ihren Lehnsherrn die Dienste verweigern."Vir haben aber zugleich bemerken müssen, dass hierdurch die•vrafle des Reiches bedeutend geschwächt worden sind, indemn "n Unsere Kronvasallen sich gänzlich ausser Stande befinden,ihre Krieger, welche sich aller ihrer Lehne entänssertihaben,'-'nsern glücklichen Heereszügen zuzuführen. Auf Andringenij'so und auf Anrathen der Erzbischöfe, der Herzöge, Grälen,Markgrafen, Pfalzgrafen und der übrigen Edlen, So wie auch derSichler, befehlen Wir durch dieses allgemeine Gesetz, welches,So Gott will, für alle Zeilen gelten solly dass es Niemandem,erlaubt sei, das Lehn, welches er von seinem Lehnsherrn em-pfangen hat, ohne die Erlaubniss desselben zu 'veräussern odereu l anderes Geschäft gegen den Ausspruch Unseres Geselz.es*" ersinnen, durch welches der Nulzen des Reiches oder derLehnsherren geschmälert wird. Wenn aber Jemand gegen dieVorschrift dieses Unseres heilsamen Gesetzes dennoch ein uner-ia ublcs Geschäft dieser Art einginge, oder es wagte, irgend

soreu.

— oder eine Urkunde abfasst, soll, abgesehen von dem* erlu 'de

etwas vorzunehmen, wodurch das Gesetz umgangen würde s?°U- er den Preis, den er fiir das Lehn empfangen, Verlierer;j. er Nolarius aber, welcher über ein solches Geschäft ein' chritt oder eine Urkunde abfasst, soll, abgesehen von den«Huste seines Amtes, auch die Strafe der Ehrlosigkeit rrhi-lle "- Geg. am 7. Novbr. 1130.