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Lkhnrecht U. 11. Tit. 24. Quac fuit prima cauna clc. 8ÖU
Unscrm Mailändischen jiicht Stall findet), dass, wenn der Va-sall nach dem Tode seines Lehnsherrn Jahr und Tag' vorüber-gelassen hat, ohne den Erben seines Lehnsherrn um die Jnve-«tifur zu bitten, und ihm den Lchnseid zu leisten, er als einUndankbarer erscheint lind das Lehn verliert, und dass umge-kehrt, wenn dcv Lehnsherr noch am Leben, der Vasall abergestorben ist und der Sohn des Letztern Mährend der Schon«rwähnten Zeit das Gesuch um die Belehnung' vernachlässigtW, dieser des Leims verlustig geht. §. \. Eine andereUndankbarkeit ist zu bemerken, wenn der Lehnsherr, welcherdein Vasallen die Investitur verspricht, die Leistung- des Lehns-eides von diesem verlangt und ihn, weil er sich dessen wei-S'-rf, zu dreien Malen mit Beobachtung' angemessener Zyvischen-Zl! iten, etwa von sieben Tagen, vor seinen Lehnshof geladenhat, der Vasall also von seinen Mi(Vasallen zu dreien Malen"nfgefordört worden ist, und dennoch die Leistung- des Lchu-°ides verweigert hat. Doch wird hier ein solches Lehn vor-ausgesetzt, bei welchem der Lehnseid geleistet werden muss,"»dem auch manche Lehne dergestalt verliehen werden, dass" ti i ihnen der Lehnseid nicht geleistet zif Avrrden"raucht. §. '2. So hat sich auch Der, welcher seinen Lehns-herrn, mit welchem er zu Felde gezogen ist, in der Gefahr*•* Schlacht verlässt, als des Leimes unwürdig dargestellt.
ernc-r, wenn der Vasall -wirklich weiss, dass Jemand gegen»einen Lehnsherrn einen Angrilf vorbereitet, oder ihm der Tod0l 'w Gefangenschaft oder ein grosser Vermögensvcrlnst droht,So muss er seinen Lehnsherrn sobald als möglich hiervon bc-^hrichtigen, damit derselbe, in dieser Ucber/.eiig-iiiig, die'"'ahr auf eine kluge Weise abwenden könne. Hat nun die«Sus der Vasall aus Arglist: oder aus Fahrlässigkeit nicht gc-" u "i, oder hat er [die bevorstehende Gefahr] böslieh verschwie-^'■", so muss er sich den Verlust des Leimes gVfallon lassen.v > enn skh hiernächsl i\v,r Vasall mit des Lehnsherrn oder derf'ehiisherriii Tochter, Schwiegertochter oder Schwester, die noch' n * Hause ist und im blossen Kopfe geht 70 ), fleischlich einge-assen hat, , muss er des Leimes darben, weil er sich dessel-ben unwürdig gemacht. Sodann, wenn der Vasall auf den^ehnsherru oder auf den Ort, wo sich derselbe befindet, ei-nen gewaltsamen Angrilf gemacht hat, oder irgendwo au der
erson seines Lehnsherrn aus böser Absicht sich vergriffen,""kr ihn auf irgend eine andere Weise schwer und gröblichbe leidigt oder ihm durch Gift oder Wallen nach dem Leben
'0) Quac in canillo diriliir, im Gegensätze der verheinitlieteiil'lauen, welche llaubeu trugen,