Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
890
Einzelbild herunterladen
 

890 Lehnabcht B. 11. Tit 24. Qua* fuil prima cautta etc.

getrachtet hat, so verliert er das Leim. Das ist aber eben-falls zu bemerken, dass, wenn der Vasall seinem Lehnsherrndie Gerechtigkeit verweigert 71 ), er das Leim, was er besass,verlieren mnss, wie ich Dir bereits anderwärts schriftlich mil-gctheilt zu haben glaube. Es giebt aber keine gerechtere Ur-sache, Jemanden seines Lehnes zu berauben, als wenn der-selbe die Dienste, für deren Leistung er das Lehn empfing»verweigert, denn |in diesem Falle] verliert er das Lehn aller-dings. Ein Anderes ist es, wenn er die Dienste; vielleicht des-wegen nicht geleistet hat, weil es nicht in seiner Macht stand,denn dann kann er des Lehnes nicht verlustig gehn. Gleiche'*"weise verliert er das Lehn, wenn er den Lehnsherrn gericht-lich angezeigt, und ihm durch seine Anzeige einen grossenVermögensverlust zugezogen hat, oder wenn er den Lehnsherr"in Gefangenschaft wussto und ihn, obgleich es in seiner Machtstand, nicht befreite. Dass auf die beschriebenen Arten dasLehn verloren gehen müsse, geht sowohl aus dem natürliche"}als aus dem positiven Rechte hervor, wenh man nur das neu"Gesetz, welches die Enterbuiigs-Ursachen aufzählt und andereallere Gesetze, so wie die Fälle der Undankbarkeit und <" eUrsachen der Scheidung, aus ■welchen eine geschlossene Eheaufgelöst und rcchtsbesläiidige Schenkungen widerrufen warnenkönnen, genau erwägen will. Da sich aber im Leben sl <! ' sneue Verhältnisse gestalten, so können auch häufig andere U r "Sachen zum Vorscheine kommen , aus denen Jemand mit RboWdes Lehnes verlustig -wird, daher ein scharfsinniger und & n {"merksanier Richter, welcher sich von seinem Rechtsgefühle h""ten lässl und Alles genau erwägt, untersuchen mnss, ob d' Dvorkommende Ursache den oben erwähnten entspreche, °' °'noch stärker sei und hiernach zu beurlheilen hat, ob das Lei"'Verloren gehe, oder der Besitzer es behalten dürfe. Da» >Saber gewiss, dass das Lehn nicht durch jeden Umstand, *^*rwelchen der Vasall in der [öffentlichen] Meinung herabsi»'"'verloren gehe, denn er kann auch einen Meineid leisten, ""behält dennoch sein Lehn, so wie er auch, wenn er eineTheil des Lchns ohne Einwilligung seines Lehnsherrn vera"sert, dasselbe behält, weil er hierdurch die versprochene Leim-treue nicht verletzt hat. Endlich hat man auch häufig &*"*&£ob, wenn der Vasall wegen eines in den Gesetzen enthaltt"

71) >S"t '/uis domino jutlitiam faecre noluerit. Dies bat entwden Sinn, dass der Vasall, der einen eignen Lehnanoi ■>dem Lehnsherrn in diesem die Gerechtigkeit verweigert, "er entweder Kläger oder Beklagter ist, oder, wenn erseinem JVIitvjisallen als llichter erwählt worden ist, dieses mnicht versehen will.