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7 (1833)
Entstehung
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886
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886 Lkhnrkcht IJ. II. Tit. 21. De vaaalla mittle, t[m arma etc.

werden könnte, über das ihm rechtmässiger Weise zustehendeLehn Vorerst die Investitur ertheilt werden miisste, der Lehns-herr aber entgegnet, dass Alles, was zwischen ihnen entwederüber die Investitur oder über die Hauptsache streitig sei, durchseinen Lehnshof abgethan werden müsse. Nun weiss ich,dass häufig entschieden worden ist, es müssten erst auf obenbeschriebene Weise Beisitzer gewählt werden, diese müsstenden Vasallen amtswegen ordentlich belehnen lassen, die Lei-stung des Lehneides Sei jedoch bis zu Austrag der Sache aus-zusetzen. Denn dann erst wird es sich ergeben, ob jener denEid zu leisten habe, oder nicht, welches Alles keinem Zwei-fel unterworfen ist. Ist es aber ausgemacht, dass der Vasallausser dem streitigen Gegenstände noch eine andere Sache yo ndemselben Lehnsherrn als Lehn empfangen hat, dann ist eskeine Frage, dass er wegen dieses seines rechtmässig erwor-benen Leimes die Investitur empfangen und den Lehnseid 1c'"sten müsse, um sich auf diese Weise den Weg zur streitigenHauptsache zu bahnen.

Einundzwanzigster Titel.

T)e vasallo 7nilite, gut arma bellica deposuil.(Von dem Kriegavatallen, welcher die Waffen niedergelegt hat.)

Ein Rriegsmann, welcher ein Lehn besass, ist, da ßkeine Rinder hatte, in ein Kloster gegangen, und indem er i"Wa/fen niederlegte, hat er der Welt entsagt, die Kutte gonomnienwnd sich bekehrt. Dieser gedenkt aber, so lange er lebt, <"**Lehn zu behalten, auf welches jedoch der Lehnsherr oder OAgnat Anspruch macht. Es ist jedoch entschieden worden, da"

das Hecht des Lehnsherrn oder des Agnaten stärker sei,

und

zwar deswegen, weil Derjenige nicht mehr ein weltlicher IVriger sein kann, welcher ein Streiter Christi geworden &■*»...Derjenige kein Lehn besitzen kann, welcher keine Die' lSmehr leisten darf.

Zweiundzwanzigstcr Titel.

De milite vasallo, gut coiitumax est.(Von dem Jiriegivatallen, welcher ungthor*am «'«'■)

sich nun, was der Lehnsherr zu thun habe? Ich anW 'dass jener vor den Lehnshof zu laden sei, und wenn ** P»erschienen ist, wiederum vorgeladen werden müsse, bis