JjEIixuecht II. II. Tit. l'J. Ali Vcinoveri debcanl testet elc: 885
Neunzehnter Titel.
An removeri dcbeant festes qui pares esse
desivrunt.
(Ob Diejenigen als Zeugen unzulässig sind, welche aufgehurt haben,
Beisitzer des Manngcrichtcs zu sein.)
Ich weiss, dass man in einem gewissen Falle gefragthat,°h, wenn zwischen Lelinslierrn und Vasallen über die Lehns-investllur ein Slreit entstanden ist, weil der LehnsherrJiiiigiiet, dieselbe ertheilt zu haben, und der VasallDiejenigen als Zeugen anführt, welche zur Zeit der geschehe-nen Investitur Beisitzer des Manngerichfes waren, Später aber;| ns irgend einem Grands dieses Amt nicht mehr bekleideten,diese [Beisitzer] deslialb unzulässig wären, weil sie aufgehört"iillen, Mitglieder des Manngericlites zu sein. Aber obgleichEinige diese Frage bejahen, so scheint es doch mir und eini-g«ii Andern hinreichend zu sein, dass dieselben wenigstensz 'ir Zeit der geschehenen Investitur Beisitzer des"lanng'erichtcs gewesen sind. Denn wie kommt Der dazu,Reicher zu einer Zeit diu Investitur empfing, zu welcher er"ie, die späterhin jenes Amtes verlustig worden sind, nocha 's zulässig betrachten konnte?
Zwanzigster Titel.
De controversia intcr episcopum et vasallum.{Vun einem Streite zwischen einem Bischof und seinem Vasallen.)
Da nach geschriebenen Gesetzen 88 ) der Streit, WelcherJWischen Lehnsherrn und Vasallen über das Lehn entstandenis( > durch die Beisitzer des betreuenden Lelinshofes entschie-^'u Werden mnss, so hat man folgende Frage aufgestellt :»V'am Jemand behauptet, von einem Bischof, der vielleichtSchon verstorben ist, die Lohiisinvesfilur über ('ine jährlicheRente, oder über irgend einen andern diegenstaud empfangenj* haben, und nun hierüber mit dem Nachfolger des Bischofs1,1 Streit geräth, dieser aber in seiner Einlassung läugnet, das»Jener sein Vasall sei, ist dann dieser Slreit durch die Beisitzer( ''' s betreffenden Lelinshofes zu entscheiden? Der bejahendenMeinung setzt nämlich der Vasall entgegen, dass er, weil ihm' ,:| ' Lehnsherr die Hechte eines Vasallen abspreche, i« diesemp'linxhol'e keine Mit Vasallen habe. Gleicherweise b«-"auplet der Vasall, dass ihm, ehe er von Jemandem gerichtet
BpVDos Gesetz des Kaisera Conrad, dessen bereits oben II.*'• H». Unvuhnung geschah, ^^1