Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
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884
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Lehnuecht B. II. Tit. 18. De diwbus fralrüm a cai>ilanto etc.

Achtzehnter Titel.

De duobus fratribus a capitaneo investi/is.{Von zwei Ihüdern, welche von einem Statthalter belehnt ivordenitind-)Zwei Brüder, Titiris und Sejns, sind von einem Statthal-ter mit. einem Neulehn zugleich belehnt worden und -/.war un-ter der Bestimmung, dnss sie das Lehn besitzen soll-ten, 8 0 lange sie selbsl, oder Inrö männlichenNachkommen am Leben waren, oder auch in K> r "mangelung derselben die 'weiblichen, wenn solcJi'-vorhanden würen. Von diesen Brüdern ist nun eine» m»Hinterlassung einer Tochter gestorben, der andere [Bruder] abf*am Leben geblieben. Es tragt sieb, wem der Anlheil <' |SVerstorbenen zufallet ob der* Tochter, oder dem Urinier? I'"'Antwort ist: der Tochter. Denn jeder Bruder hat hier da»Lehn liir sich und seine [Nachkommen erworben. Wenn ab*' 1Derjenige, welcher eine Tochter hinterlassen hat, ohne Nach-kommen gestorben wäre, dann würde wegen der der InvesM"tur hinzugefügten, besondern Bestimmung e7 ) sein Antheil de» 1Bruder, und nicht dem Lehnsherrn zufallen.

Der, welcher sie ertheilte, also der erste aubdominus , ( )$}?$'.Hess zwei Siilnu^. Der subvasatlus musslc bei diesen ^nen die renovatio invcstilurac nachsuchen. Diese Sohne g'"_gen mit Tode ab, der eine hinlerliess einen Solin, der a»dere eine, Tochter. Die Frage war nun, oh sieh der, *"£vaaallua zur I.ehnserneuerung bUis bei dem Enkel des eis"

aubdominus, oder auch bei der Knkelin desselben zu nie

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habe? Die Antwort war: blas bei dem Enkel, weil das >°minittm directum, welches hier zur Sprache komme, ein;»''dominium, mithin seihst ein fcuditm sei, und also blos am 0männlichen Deszendenten übergehe. Ein Anderes sei <•>wenn der Grossvater des Frauenzimmers das Lehn an tint .,.Gegenstande begründet hätte, dessen voller Eigenthüm ergewesen, also an einem Ailodiuni. Jn diesem fallesein dominium directum selbst als Allodium zu betrachtenwesen, und habe deshalb nicht blos auf männliche, so"' '^auch auf «eibliche Nachkommen übergehen müssen', ifo n

Jjucccssion in das dominium directum eine AllndialMicres-sei. Hieraus folge dann von selbst, dass (\ff Vasall die ^.heuerung der Investitur eben sowoh| bei dem Enkel, alsder Enkelin nachzusuchen habe. r ^..flt

07) Dies bezieht sieh auf I. F. 8. §. vlt., wo die Kegel a,1,m ",,,.,,wird, dass in einem Lehne, welches von lirüdrm <'i v*< ^ gworden sei, der eine dem aiidein nicht sueeediieii kenne,also, wenn der eine Kinder ohne lehusfähige Nachkommen mTode abgegangen «ürc, sein iutellcctuellcr Anlheil anLehnsherrn zurückfalle.