Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
878
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878 Lehmikcht B. II. Tit 11. De succestione fratrum etc.

den Statthalter zurück, aber heut zu Tage g-enicssen sie [dieValvasinen] im Mailändischen Lehnshofo dieselben Rcclite,wie die [hohem] Valvasoren. Die Uebrigen aber, welche dasLehn nicht von alten Zeiten her besitzen, sondern erst neuer-dings erworben haben, gehören, wenn sie es auch von Statt-haltern oder [hohem] Valvasoren empfingen, demuiigeachlctzum 15 iirg'c rstande eo ). So können auch Diejenigen, W'"che eine jährliche Rente besessen oder empfangen haben,oder dieselbe noch besitzen, deshalb keinesweges zum A« eIgerechnet und eben so wenig nach Lehhrechle beiirthoilt wer-den. Eine gewisse jahrliche Rente aber, welche auf keinervon beiden Seilen auf die Erben übergeht, sondern weh'"''wenn der Tod des Gebers oder Empfängers dazwischen tritt»beendigt wird, heisst Soldata und zwar deswegen, weil s ' egewöhnlich in einer Darreichung von solidis [Ducalen] besteht,obwohl dieselbe zuweilen auch Wein und Naturalien zum G e "genstande hat.

Elfter Titel.

De successione fratrum vel gradibus sueco-

dentium in feudo.

(Von der Lelmtfolge der Brüder und den Graden der LehnsfoW'*

Eben so gut durch Succession, als durch Investitur k»' 1 "nen wir ein Lehn erwerben. Nämlich nach dem Tode D<'S* i;n >der das Lehn besass, haben dieDescendenfen den ersten Anspi' 1 "'''SO dass, wenn Söhne oder Enkel, die vom Sohne erzeugt s ,m 'oder entferntere Descendeiifen männlichen Geschlechts voih ; ' M "den sind, die übrigen Agnaten ausgeschlossen werden. -^die Töchter aber, oder Enkelinnen oder Urenkelinnen, oder ilI |die Tochterenkel oder Urenkel fällt die Lehnsfolgc nicht. Waus Personen weiblichen Geschlechts bestehend,; Nachkommen*schaff, so wie die, welche vom weiblichen Geschieh estammt 61 ), darf aber auf eine solche Succession keinen A n *Spruch machen, das Lehn müsste denn seiner Natur nach die-selbe zulassen, oder unter dieser Bestimmung erworben wo -den sein 02 ). Wenn aber jene [die männlichen üesccndeiilenj

60) Dahingegen Die, welche ihr Lehn von einem StatthaJ' ^oder von einem höhern Valvasor von Alters her besitz >den Adel ausmachen. i i,.rhts

Gl) Diese letztere kann nun aus Personen beiderlei Gescliubestehen. -«rhen

62) Dies bezieht sich vermutlich auf den Unterschied z« ,,3r " ,.feudumfemineum, dessen erste Erwerberin ein 1« r» uZimmer war, und bei welchem nach der Natur de» ' i «5«Usselbst die weiblichen und coguutischeu Descendenten ebema