1-.FIINRKCHT 15. II. Tit.-10. Quin dicatur Dux, Marchio ttr. 877
twelchen der neue Erwerber des Leims bezahlt hafte] die Sa-che einzulösen, er miisste denn das Lehn durch Verzichtlei-Bttjng verloren, oder ein ganzes Jahr lang-, -welches \on derWissenschaft [der geschehenen Veräusscriing] a n zn rechnenWar, geschwiegen haben. Durch die.Verjährung, von 30 Jah-*8» aber wurde er ausgeschlossen, er nioclile nun Wissenschaft[von der geschehenen Verniisserung] haben , oder nichl, jedoch8»ng bei der Verweigerung- der Erlanbniss oder bei der Wie-''ereinlöäiing der Sache der nächste Agnat dem Lehnsherrn vor,Wenn nur das Lehn ein Alllehn war. Wenn aber über die-jenige Lehnsveiäusserung, welche der Lehnsherr voniiniml,'"i Zweifel entsteht^ so mm man das Gesetz des KaisersConrad zu Käthe ziehen, welches in dem schon crwähnlenWJteJ de benejiciis [von Lehnen] ") befindlich igt.
Zehnter Titel.
Qmj« dicatur Dux, Marchio, Comes, Capitancnsvel V alvasor.
{Wer Herzog, Markgraf, Graf, Statthalter oder Valvasor ge-nannt werde.)
Wer vom König mit einem lierzöglhume belehnt worden***j Wird nach hergebrachter Sffte Herzog genannt. Wer''" l '' mit einem Mni-kgraflhumc belehnt worden ist , wird Mark-* x &t genannt. Markgrafihum liefest es nämlich, weil es an''•'Z' Grenze und gewöhnlich am Meere lie»(*«). Wer fernerv" 1 einer Grafschaft belehnt worden ist, wird Graf genannt.
' <'r aber vom König mit der Gewalt über ein Volk s9 ) oder& - r einen Theil desselben belehnt worden ist, der wird'.'''Khalf er genannt. Nämlich die Statthalter sind eigentlich
^ehemaligen hohem Valvasoren. Diejenigen aber, wcl-. C|( - Von den Statthaltern voti Alters lier ein Leim besitzen,
Rissen Valvasoren. Hingegen Die, welche von den \ahaso-
,„ < j U . '' !,! *jenige Lehn empfangen haben , welches die letztem auf
fJ^chtB Weise von den Statthaltern erWÄrbBli hatten, wer<len
at Vasinen, d. h. niedere Valvasoren,' genaiinf. Auf diese
"nie zwar nach alter Gewohnheit das Lchiirerhl keiueswe-
y* angewendet, denn Wenn der [höhere] Valvasor ohne männ-
'lie Üescendenteu mit Tode abgegangen war, so Bei das
■"^'ii, Welches er einem iiiedern Valvasoren gegeben hatte« an
57) rr. j,\ 34. §. 1#
°ö) Die Markgrafen haften die Marken (Grenzen) des rfetohPH
zu l.cseliiit/.,.,,, das Meer aher bildete ebenfalls eine (nuten li-r riie) (Ji-en/,,.. v
) ileisst hier so viel, als Land oder Staatsgebiet.