Lkhnaecht K. H. Tit. 12. Dcfratrihus de novo bcncßcio etc. 879
ermangeln, so werden zuerst die Brüder, nebst den Sohne«<«'r verstorbenen Brüder und. dann die entfernteren AgnatenS'iiilcn; dies ist jedoch nur von einem väterlichen Lehnea« verstehen, d. h. von einem solchen, welches der gemein-s <'hul'|lhl,e Stammvater dieser Agnaten besessen hat. DennWenn der Grossvater des Titius mit einem Neulehn belehntforden ist, Titius aber ohne gesetzlichen, männlichen .Nach-kommen gestorben-ist, so fällt die Succession in dieses Lehn"icht an den väterlichen Grossoheirn dieses Titius, noch aucha n die Nachkommenschaft, die von demselben [dem Grossoheim]abstammt, sondern geht an den Lehnsherrn zurück. ..Aber- anN«»Q [des Titius | (Jognalen fällt weder das Lehn, noch diej'i'linsfolge. Wenn aber der Lehnsherr oder ein Anderer das^ehn des Verstorbenen für ein Neu lehn aussieht, der näcli-s 'e Agnat des letztem fcbar behauptet, dass es ein väterli-ches sei, dann muss Derjenige den Beweis führen, der m(! 'u Neiilehn nennt. Doch weiss ich recht gut, dass man auchJjulers entschieden hat. Denn ein guter Richter wird in dem**lle, dass auf beiden Seiten der Beweis mangelhaft ist undcr sich mit dem Stande der Sache bekannt gemacht hat, genau«.'rwiigen, durch wessen Eid die Frage zu entscheiden sei.
Zwölfter Titel.
De fratribus de novo beneficio investitis.
'*<»» den Brüdern, welche mit einem Neulehne belehnt worden lind.)
Wenn zwei Brüder mit einem Neulehne, und nicht mit
^Hiem väterlichen, zugleich belehn! worden sind, und der eine
** lui « [leimsfähige J Nachkommen gestorben ist, so fällt dessen
yithell am Lehne nicht dem andern [Bruder] zu, wenii nichtJ£. Investitur unter dieser Bestimmung erthcilt worden ist.
'enu zwei Brüder nach dem Tode des Vaters in Gemeinschaft
^blieben sind, d. h. zusammen gewohnt haben, und der eineJau 6n k** e ' u k^'" 1 erworben, so sogen Mehrere, dass das-j^lbe Weder bei Lebzeiten, noch nach dem Tode des Ervver-j e, j s dein andern [Bruder] zufalle, sondern dass es au den
Wuisherrn zurückgehe, es müsste denn durch Vertrag etwas"T^deres bestimmt worden sein; aber die Früchte des Leims
«icl gemeinschaftlich., so lange sie [die Brüder] zusammen° Ul >en 63 ). Dasselbe behauptet man auch, wenn das Lehn
2u r Succession berechtigt sind, und ftudum femininvmWelches zwar von einem Manne, aber mit der Bestimmung* r worben wurde, dass auch weibliche und cogriatische Dcsceu-6^t n* tn R " 0( ' p(, ire!i konnten.1 Hier ist nämlich der Kall zu setzen, dass zwei Bruder nach<•'•» Tode ihres Vaters nicht nur in dessen Hause fernerhin