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7 (1833)
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876
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876 Lkumikciit 13.11. Tit.9. Qualiter olim pottrut feudum alienari.

Neunter Titel.

(lualitcr olim poterat feudum alienari.(Auf welche Art das Lehn ehemalt veriiussert werden konnte.)Es ist aber durch, ein sehr zweckmässiges Gowohnheifs-recht die Veräusserung des Leims untersagt, über welch»' esin den einzelnen Orten oder Lehnshö'fen viele und verschieden«Meinungen gab, bis der Kaiser Lothar II. , seligen Andenkens,darüber ein neues Gesetz erliess, welches in dem Titel de oe~Heßens [von Lehnen] steht. Denn wenn die Noth dürft eBerheischte, konnte ehedem der Vasall ohne Wissen und Wil-len des Lehnsherrn einen Theil des Lohns verkaufen, musslesich aber den übrigen Theil vorbehalten. Und wenn er übe""das Ganze oder über einen Theil [des Leimes] Jemanden be-lehnen wollte [Subinfeudatio] , so konnte er dieses, ohne sei-ne P/licht zu verletzen, (htm. Wenn er aber gegen den Wil-len des Lehnsherrn verkaufte oder zu Lehn gab (welches letz-tere [die Afterbelchnung] er doch heul zu Tage nach beuten 1Gewissen und ohne Verletzung seiner Pilicht vornehmen kau"''und dann ohne männlichen Descendenten [der ihm sucoedirei'konnte] starb, oder wenn er das Lehn freiwillig" in die Il'dn ( * iides Lehnsherrn zurückgab, oder wenn er vielleicht auf cin°andere Weise durch seine Schuld das Lehn verlor, so \V" r(lcdoch die ganze Veräusserung des Lohns lür nichtig erkh"''den Fall ausgenommen, dass der zweite Erwerber des Leb"*dasselbe nicht verlor, wenn er seine Dienste dem frühem Leb' 1, "herrn widmen, und das Lehn als von ihm empfangen, n"' 1 '"kennen wollte. §. \. Aber in keinem Lohnsliofe fand sich c" 1Gewohnheitsrecht, nach welchem es dem Vasallen erlaubt gwesen wäre, das Lehn zu verschenken, oder zum Heil ?''""'Seele zu verleihen 56 ), oder seiner Tochter als Mitgift auf-weisen, obwohl es ihm [dem Vasallen] irei stand, dasselzu verpachten, wenn nicht etwa der Pacht zum Vorwand ei-ner Veräusserung- dienen sollte, wie dergleichen unter < (Namen des I i b e I lari sehen C'onlractes vorkommt. D r "wer zweifelt daran, dass der libellarische Confrarl , dessGegenstand für die so äusserst geringe, jährliche Abgehe Vzwei Denarien zu immerwährendem Gebrauche verliehen w*>[in gegenwärtigem Falle] eine betrügerische Veräusserung Vhalte? Ferner stand dem Lehnsherrn, mag- es nun c " u '.^'[^oder üble Gewohnheit sein, das Hecht zu, für denselben 1 re

den. Gläubiger auf den Fall der mnra (ohne Weiteres) Wj*?*ist, vermulblicli »eil »ich hierüber die Contiuhenten erst«prochen haben.66) Judicare pro anima. Nämlich an eine fromme Stiftung.