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7 (1833)
Entstehung
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875
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IAnmmcht !' !' Tit. 8. De investilura de re aliena facta. 875

Beschaffenheit und Grösse übergeben werde. Hingegen inder Person Dessen, welcher die Investitur ertheilt hat, kommt,nichts darauf an, ob er es gewusst habe, [dass die verlie-hene Sache eine fremde sei] oder nicht. An derjenigen Sa-c 'ie aber, mit welcher der Vasall rechtmässig belehnt wor-den ist, hat derselbe das Hecht, sie, gleich als ob er der volle^igenthümer wäre, von jedem Besitzer zurück zn fordern 52 ),lind wenn er wegen dieser Sache von einem Andern belangtWerden sollte, gerichtliche Einreden zu gebrauchen 53 ). Denna, nh auf eine Dienstbarkeit [Servitus], welche dieser Sache zu-sieht, kann er klagen und sie geltend machen 5 *). Wie nun,Wenn er für Geld, oder aus Avglist, oder aus Nachlässigkeit°s sich gefallen Hesse, dass der Leluissache eine Dienslbarkeitaufgelegt würde und das Lehn fiele später aus irgend einen»"runde an den Lehnsherrn zurück? Hier hat man die Frageaufgeworfen, ob daraus dem Lehnsherrn ein IVachtheil erwach-Se ? und die Antwort ist gewesen, dass zwar der Vasall, solaiin e er besitzt, die Dienstbarkeit anerkennen müsse, dass aberdieselbe, wenn sie auch eine lange Zeit hindurch ausgeübtforden sei, den Lehnsherrn keinesweges beeinträchtige. §. 1.Wenn hinwiederum* der Vasall das Lehn vergrö'ssert hat unddie Vergrösseriing ist so beschallen, dass sie für sich bestehen,"amlich dass sie allein betrachtet werden kann, fein Ganzes*"Bniacht] wie z. B. ein Grundstück, so wachst dieselbe dem'-ehiie nicht zu. Wenn sie aber nicht für sich bestehen kann,y ie z. B. eine Dienstbarkeit, so sagen Mehrere, dass sie mit"W» Lehne vereinigt und als ein Theil des Lehnes betrachtetWerden müsse, denn er [der Vasall] kann [zwar] die Besehaf-tenhevt des Lehnes verbessern, verschlimmern aber darf er sie'»'cht ohne Einwilligung des Lehnsherrn und derjenigen Agna-,en 5 auf welche das Lehn durch Succession fällt. §. 2. Ob-Wohl ihm nämlich vermöge des Lehnsverhältnisses der Besitz'"sieht, so gehört doch das Eigenthum einem Andern und des-^ e gen kann auch in Ansehung des Viertels, oder des Drittels,Reiches von Longobardischen oder'miscJien Ehemännern den*jheWeibern hinterlassen zu werden pflegt, nach dem Tode des"| !| nnes [von dem Lehne] der Frau nichts zufallen, da auch,llc ''l einmal ein Pfand, welches pfgfius cotlSultum si ) genanntWird, am Lehne begründet werden darf.

f»3) Quaai tindicart i A. h. utiliter rtindicare , welches ISefugnis*

, «in Haiiptliestandtheil des dominium utile ist.

°3) Iicfennionem opponer*. Die gewöhnliche Bedeutung des Wor-

*,&?'*, f et "'° ( <1< ' r |,; ' (1 ) scheint hier nicht passend zu sein.

j?*) l'ctcre polest et retinere.

0J ) lignu» coniuhum heisst das Pfand, dessen Veräusserung