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7 (1833)
Entstehung
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874
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874 Lkhniikc.it B. II. Tit. 8. De imeüitura de rc aliena facta.

im Stande bin, sie abzuwenden, so werde ich Dichso schnell als möglich davon b enachri chtigen,und Dir gegen Jenen, so gut ich kann, Hülfe lei-sten, nnd wenn es sich ereignen sollte, dass Dueine Sache, die Du b esi tzest oder noch besitzenwirst, auf eine unrechtmässige oder zufällig' 0Weise verlörest, so werde ich zu ihrer Wieder-erlangung und nach derselben zu ihrer steten Er-haltung beh ülflich sein. Und wenn ich erfahrensollte, dass Du Jemanden aufgerechte Weise be-fehden wollest, und ich dazu im All gern ei» >' noder auch besonders aufgeboten werde, so wi"ich Dir, so gut ich kann, zu Hülfe kommen. Um"wenn Du mir irgend ein Geheimnis« anvertra"'hast, so will ich dieses ohne Erlaubniss Nieman-dem mittheilen, noch auch dazu beilragen, da* 8es bekannt werde, nnd wenn Du bei irgend eine"'Vorfall meinen HatJt verlangst, so will ich D ,rdenselben, so ertheilen, wie er Dir am mcis' cnfrommen mag, nnd niemals wissentlich für mei nCPerson etwas vornehmen, was Dir oder den D e |"nigen zur Boleidig-ung oder Herabsetzung gerd-chen könnte. Wenn aber dio Investitur geschehen nuA h''' 1 "aaf die Leistimg des Lehnseides erfolgt ist, so soll der Lel' nS "herr in alle Wege gehalten sein, den Belehnten in den ii"g' (> '"Störten Besitz |dcs Leimes] zu setzen, und schiebt er dieses »<"»so niiiss er ihm [dem Belehnten] allen Schaden vergüten.

Achter Titel.

De investitura de re aliena facta.(Von der Investitur über eine fremde Sache.)Wenn die Investitur über eine fremde oder einem Frem-den verpfändete Sache geschehen ist, so ist zu unterscheid 0 "'ob der Empfänger diesen Umstand wusste, oder nichl. " eI1wer wissentlich die Investitur über eine fremde Sa.« I 1angenommen hat, kann wegen der [erlittenen] Eviclion WO»klagen 50 ), er müsste sich denn durch einen besondern Ver-trag* 1 ) verwahrt haben; Derjenige aber, welcher von ^l"? 1 "Urnstande keine Wissenschaft ha((e, kann gülliger "?**Klage erheben, dass ihm eine andere Saqho von derselbe'

50) D. h. er kann, wenn der Eigentümer seine Sache zumnimmt, keine Kutsrhäuiguiig verlangen.

51) Durch das pactum de yraettanda eviclion«.

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