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7 (1833)
Entstehung
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871
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Lkhnrkcht fi. II. Tit. 4. Quid praecedere debeat etc. 871

e 'n Leibeigner kann belehnt werden, man miissfe siel» denn>"it Inlhiim entschuldigen können»0)j Und ob Du selbst dieWestilur empfängst, oder ein Anderer dies für Dich thut oderÜbernimmt, scheint ganz gleichgültig in sein, indem dieä Ge-schäft von beiden Seilen auch durch einen Bevollmächtigten ab-8 c maehl werden kann. So stimmen auch Viele darin überein,''»ss ein Frauenzimmer die Investitur über ein Neulehn [ohnu''«Unit ihres Geschleehtsvormundcs] vornehmen könne. KeineWyestitur darf aber Demjenigen .erlhcilt werden, welcher deniid der Treue zu leisten verweigert, indem ja das Wort feu-'h'-m [Lehn] von dem Wolle JideUtas [Treue] oder fidesl"lauhcn, Vertrauen] seinen Namen hal, es miissle denn dasLehn miter der Bestimmung erworben worden sein, dass«asselbe a u c Ii ohne den E i d der Treue besessenWerden könne 47 ).

Vierter Titel.

Quid j)raccederc debeat, an Investitura, vel

fidelitas.

O^as'vorangehen müsse, ob die Investitur, oder der Lelmseid.)

Ob aber der Lelmseid der Investitur, oder die Investitur( '°m Lehnseide vorangehen müsse, ist ein bekannter Zweifel,'"ul man hat häufig- geantwortet, dass die lnvcsliliir früher,a 's der Lehnse.id Stall linden müsse. Dieser Eid aber, wel-ken der Vasall dem Lehnsherrn leistet, wivAßdelilas genannt.

46) Nämlich, dass man von dem leibeignen Stande des Empfän-gers keine Kenntnis« gehabt habe. Hat man es abergewusst,dass der Empfänger ein Leibeigner sei, und ihn dennoch be-lehnt, so sind vier Fälle möglich: 1) ich belehne meinen eignenSehnen, so ist dies eine stillschweigende Manumission, nndderselbe wird mein Vasall; 2) ich belehne einen fremden Scla-yen mit Einwilligung seines Herrn, so wird der Sclave eben-falls frei, und mein Vasall ; 3) ich belehne einen fremdenSclaven ohne Vorwisscn seines Herrn, so bleibt der Empfän-iger Sclave, sein Herr aber, dem er das Lehn erworben, wirdmein Vasall, und 4) ich belehne einen fremden Sclaven ohneVorwisscn seines Herrn, fuge aher hinzu, dass ich nur ihm(dem Sclaven), nicht aber dem Herrn desselben das Eehn er-tlieilt haben wolle, so ist die ganze Investitur null und nichtig.

47) Dergleichen Lehne beissen feuda injurata s. feuda sine fide-lilnte und im Deutschen Handlehne, weil hier die Eides-leistung wegfallt und die Echustreue nur mittelst Hand-schlages versprochen wird.