870 LkhnrKcht B. II. Tit. 3. Per quos fiat inveslitttra etc.
dcrjährigen oder von einem Volljährigen vorgenommen werden,so kann sie doch nicht für jeden Besitzer des Lohnes, sondernnur für Denjenigen von Wirkung sein, welcher einen gerech-ten Anspruch auf dasselbe hat 42 ), es müssle denn etwas An-deres besonders ausgemacht sein 43 ). Die Investitur über einNeulchn aber kann von Niemand Anderem gültig vorgenommenwerden, als von Demjenigen, welchem den Gesetzen gemässdie Verwaltung seiner Güter zustellt. Denn wer auf irgendeine Weise an der Veräussennig seiner Güter gehindert ist,kann auch keine Lehnsiiivestilur vornehmen 44 ). §. f. Aberauch diejenige Sache, deren Veräiisseruiig verboten ist, kau»?gewisse Fälle ausgenommen, nicht zu Lehn gegeben werde»-Wenn nämlich einer von Deinen Agnaten die .Sache, weh'» 0vom gemeinschaftlichen Stammvater durch Succession auf i' ingefallen ist 45 ), veräussern wollte, so ist es ihm, auch nachaltem Gewohnheitsrechte, nicht gestattet, dieselbe an JemandAndern zu verkaufen, als an Dich, oder an einen andern nä-heren Verwandten, der sie für denselben Preis [welchen einDriller geboten] an sich bringeu will. Aber zu Lehn kannsie einem Jeden gegeben wurden, nur darf dies nicht gesche-hen, tun "unser Gewohnheitsrecht, oder das neue Gesefz desKaisers Lothar oder Friedrich, heilsamen Andenkens, zu ""'"gehen. Denn dann [nämlich wenn die Investitur zu Jünlorzi«"Jiung des Gesetzes geschieht] , ist Derjenige, welcher die I n "veslilnr empfangen hat, nach Annullinmg der letztern, gelit-ten, Dir die Sache zurückzugeben, sobald von Dir oder einen'andern, näheren Verwandten, nach Aiileilnng des alten Ge-wohnheitsrechts, der Preis, wenn ein solcher erlegt wurde,wieder eislallet worden ist. Ein Ansehn der Person aber,weiche die Investier empfängt, findet nicht statt, denn a |,c *'
42) Aon de omni pouetnone vasafli, ted de Justa tantum f".inlclligiliir. Da nämlich nur derjenige Besitzer eines AlMw'auf dasselbe gerechten Anspruch hat, welchen die Lehnssin-ceuion wirklich trifft; so kann auch nur ihm die Investitugültiger Weise erthcilt werden. . ,
43) D. h. es müsste denn das Altlehn in der Qualität C'nes
Neulehnes ertheilt werden: feudum novum*jure #»»!?"'
44) Die JJelehnung ist nämlich eine Veräusserung im weiter»Sinne, unter welcher wir jede Handlung verstehen, durch du»Jemand einem Andern ein dingliches Kocht (ausser den»vollen Kigcntliunie) an seiner Sache begründet. .
45) Dies kann natürlich hlos von einem Grundstücke verstandenwerden, welches einer bestimmten Familie dergestalt :in £f*bort, dass bei der Veräusserung desselben an eine frrin»"nicht zur Familie gehörige Person, den Mitgliedern das Vo 1 '-kaufirecht zusteht, also von einem Stammgutev