Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
869
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Lkhnrkciit B. II. Tit. 3. I'er fjuotfiat ineeititura etc. bÖ9

wr| aber seine Sache [zurück] verlangt, indem er laugnot, dasss |e bin Lehn sei, oder, wenn er, nachdem beim Kummer- oderKellerlchue, wie Wir oben gesagt Haben, schon zwei bis dreiZahlungeil erfolgt sind, die fernere Entrichtung verW&gdtt,"»nn bedarf es des [Zeugen-] Beweises nicht, sondern der"nsilaer hat die Wahl, ob er, dass sein Lehn eitf gültiges Sei,Whwören', oder dem .Lehnsherrn diesen Eid zurückgeben wolle.

♦Vcnn aber die Investitur von Demjenigen, welcher keinewidern] Vasallen hat, geschehen sein sollte, dann kann durchÄ, ilassigt; Zeugen jeder Art oder durch eine öffentliche Urkundo"^r Beweis geführt, oder, wenn dieser Beweis ZU dürftig aus-Wien sollte, die Sache durch den Kid entschieden werden.»; 2. Wenn übrigens vom Lehnsherrn behauptet würde, dasseuic gewisse Bestimmung ausser Denen, Welche das gewohn-Hhhe Lehnsverhaltniss betreffen, bei der Investitur festgesetztWorden sei, oder wenn angegeben würde, dass das Lehn un-ter folgender Bedingung 1 verliehen worden sei: dass der Va-*Bll an Feiertagen seine [des Lehnsherrn] Ehefrauy ;"r Kirche geleiten solle, so soll der Vasall, mit Weg-*?-U des Beweisbcfugnisses von Seiten des Lehnsherrn, das*echt haben, sich durch eine Eidesleistung zu befreien. So' ll| cli , wenn der Vasall einen besoiidern Vertrag gegen dieylinsgewohnheil; anführt, wie etwa übe» die Sil c c essi o n

tr J'ö'chtcr, so ist es ihm erlaub!, diese Bestimmung}Wenn er es vermag', gleich der luveslilur zu beweisen; fallt

,(!| ' dieser. Beweis mangelhaft^ oder ganz unzureichend aus,*° «t es dem Lelinsherrn gestaltet, ihn durch Eidesleistung*fc Vviderlegen. ' < ;

Dritter Titel.

er quos fiat investitura et per quos reeipiatur.

(H A er die Investitur vornehme [erthcile\ und wer nie empfange.)

. Die luveslilur selbst geschieht aber entweder über ein

jMt» oder über ein l\ e u I e hn * ü ). Diejenige, Welche ein

" '"elin betrifft, kann auch von einem Mi n d er ja' li r i gen

Or geaommen werden 41 ). Sie mag- nun aber von einem Min-

*°) Kin Alt lehn (fetidum antiquum s. benrfiriiim vetut) istgleichbedeutond mit feudum palrrnum t. avilum, nmt wirdv «n einer Person besessen, weicht vom eisten Erwerber ab-

Mqm'mt, mitbin das Lehn durch gesetzliche Lehnsfotge erwor-

l> «n hat. Kin N e u 1 v li n ( feudum norum) aber ist dasjenige,Welches sieb noch in den Händen des ersten Erwarben befin-det. (Vgl. Anm. 23).*') Denn diese ist blos die Krneuerung der Investitur, wel-''hcr sich du, Nachkommen Dessen, der sie zuerst ertheilt hat-l e, nicht entziehen können.