Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
868
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Lemnufcht B, 11. 'l'it. 2. Quid sit iratslilura.

eine Investitur Statt, wenn ein Spicss oder eine andere kör-perliche Sache vom Lehnsherrn dargereicht wird, und dieserdabei erwähnt, dass er [kraft dieser Handlung] die Investiturvornehmen wolle, welche, wenn sie von einem [Lehnsherrn]geschieht, der noch andere Vasallen hat, wenigstens vorzweien derselben nnler gewissen Feierlichkeiten Statt lindenmuss, denn ausserdem lud die lnvestit.nr keine Wirkung', wennauch andere Zeugen dabei gegenwärtig wären. Wenn sichnun der Lehnsherr noch im Besitze [des Leimes] befindet, im"es entsteht die Frage, ob die Investitur geschehen sei, so kanndies nicht anders bewiesen werden? 8 ), als durch die Vasallendesselben Lchnsliofcs oder durch eine öffentliche Urkunde, wel-che von drei oder [wenigstens] zwei Mannen beglaubig! W'Denn wenn diu Urkunde fehlt, entweder weil sie gar nichtaufgesetzt worden, oder weil sie verloren gegangen war, dan"mag Der, welcher zu beweisen wünscht, diejenigen Ucisilze''des Lehnshofes, Welche dabei [bei der Investitur] gewesen * c " 1sollen, [als Zeugen] aufführen und wenn diese sieh weig 01 '"'[ein Zeiigniss abzulegen], weil sie vielleicht durch Hass, °" crFreundschaft, oder Geld bestochen sind und sagen, sie wäi' l;Unicht gegenwärtig gewesen, als die Investitur geschehen sl1 'oder sie könnte« sich derselben nicht mehr erinnern, dartn TIUW"sen sie auf Befehl des Lehnsherrn unter Berührung der h''[ 1 'gen Schrift schwören, dass ihnen in dieser Sache di cWahrheit unbekannt sei, und dann kann entweder d« rKläger andere Beisitzer [des Muiingerichfex] benennen, (n ' vtder Lehnsherr es vorziehen, mittelst Kides zu erhärten, < ' < ^ SS(die Investitur nicht geschehen sei, oder auch den Eid dem V "'sallen zurückgeben, und dieser muss nun entweder schwörenoder sich beruhigen. Wenn aber die Beisitzer aus irgend ei-ner Ursache nicht schwören wollen und der Lehnsherr S' 8auch nicht dazu anhält, dann ist es dem Vasallen erlaubt, aue 'durch Fremde die Investitur zu beweisen. Fehlt es jeijoi 'gänzlich an Zeugen, so steht es dem Lehnsherrn frei, eine«Eid zu leisten. §. 1. Wenn sich aber der Vasall im Besitze (.**Grundstückes], oder durch eine zwei - bis dreimalige, ""Sjstörte Empfangnahme [der Renten oder Vicliialien] im Qn aS1 "besitze des Kammer- oder Kellerlehnes befindet 39 ), der Lehn 9 "

.18) vStatt probare ist hier zu lesen prnhari. ( j a

39) Feudum de camera (Kaiuinerlr.hn) eitheilt dem Vasallen

Hecht, aus dem Schatze des Lehnsherrn jährlich e']> e

stimmt

lehn

andere victiianen, wovon Hein vasaiien i.-uuiiimm jam.-- ..

bestimmte Quantität aus deiii Vorrathe des Lehnsherrn ver

reicht wird.

acht, au» dem Schatze des Lehnsherrn iahrlich ein e .,

immte Summe Geldes zu erheheu, fr »dum de caeena ; (lf e j

Im) enthält dasselbe Befugnis« in Öesug auf G^treid« »^dere Victualien, wovon dem Vasallen ebenfalls jtthrlrcii