866 Lehnrecht B. 1. Tit. 28. De usu Mediolanensium etc.
steht; denn ein Lehn darf nicht für Geld, sondern nur durchdas Wohlwollen und die Gnade des Lehnsherrn erworbenwerden. Wenn Jemand einem Andern mit dem Lehne seinesVasallen belehnt hat, so kann diese Investitur, wie die Oc-lehrten zu Placenz durchgängig behaupten, nicht anders gellen,als mit der Einwilligung Desjenigen, welcher das Lehn be-sass; die Mailänder und Crcmoneser behaupten aber, dass dar-auf nichts ankomme, ob er davon gewusst habe, oder nicht»wenn ihm nur bei seinen Lebzeiten in Bezug auf das Leb"kein Schade zugefügt werde. Dies gilt aber [nur] \on dem-jenigen Vasallen, welcher keinen Lehnsfolger hat.
Achtundzwanzigster Titel.
De usu Mediolanensium seeundum quosda m '(Von einer Mailändischen Gewohnheit, wofür sie Einige halte»')Es hatte Jemand ein Grundstück seinem Vasallen verpfi'""det. Als hierauf der Sohn des Lehnsherrn nach langer Z* eldurch Anerbieten des Geldes das Pfand einlösen wollte? s _behauptete 36 ) der Sohn des Vasallen, dass sein Vater von S^ 1 *nem verstorbenen Lehnsherrn über das erwähnte Pfand '''Lelinsinvestitur empfangen habe. Die Gelehrten zu Mai' an 'die über diesen Fall befragt wurden, entschieden, dass es uCSöhne des Vasallen frei stehe, mit zwölf Mitvereidigten ZIschwören, dass sein Vater das erwähnte Grundstück entw^'"ursprünglich besessen oder von seinem Lehnsherrn durch *vestitur erhalten habe, so dass dreissig Jahre lang von S« te 'des Lehnsherrn weder gegen ihn selbst, noch gegen se' nVater eine Ivla^e auf Zurückgabe des Pfandes angestellt wden sei. Wenn er aber nicht schwören wolle, so müs* 1 ; ' (Solin dos verstorbenen Lehnsherrn mit zwölf Mitvereidig ,( j'|schwören, dass der verstorbene Vasall mit diesem Pfände niebelehnt worden sei. Wenn er aber auf diese Weis eEid nicht leisten wollte, so sei er [der Sohn des LehnsherrnJgehallen, den Sohn des Vasallen mit dem schon erwiih' 1Grundstücke zu belehnen.
3G) Concedebat für contendebat.